LandesrechtSalzburgVerordnungenRichtlinien für Katastrophenschutzpläne§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date

Für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne gelten die in der Anlage enthaltenen Richtlinien.

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