Richtlinien für Katastrophenschutzpläne
Vorwort
§ 1 § 1
Für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne gelten die in der Anlage enthaltenen Richtlinien.
§ 2 § 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 27. Juli 1982 in Kraft.
(2) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Anlage
Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne
Anl. 1 Allgemeines
Anl. 1 § 1
(1) Der Inhalt dieser Richtlinien dient als Grundlage für die Erstellung der Katastrophenschutzpläne und ist jeweils den besonderen Erfordernissen entsprechend zu ergänzen.
(2) Der Katastrophenschutzplan enthält die für die Entscheidung im Katastrophenfall notwendigen Grundlagen und die in einem solchen Fall in der Regel zu teffenden Maßnahmen.
(3) Den einzelnen Abschnitten der Katastrophenschutzpläne sind, soweit herstellbar, graphische Darstellungen beizufügen. Diese sind möglichst als transparente Deckblätter über die Österreichische Militärische Karte im Maßstab 1:50.000 (ÖMK 50) auszuführen. Soweit besondere Gründe dafür sprechen, können ausnahmsweise auch Karten in anderen Maßstäben verwendet werden. Ortsangaben erfolgen, soweit möglich, mit Hilfe des Netzgitterverfahrens.
(4) In den Bezirkskatastrophenschutzplänen sind jene Gemeinden zu bezeichnen, denen gemäß § 9 Abs. 1 des Katastrophenhilfegesetzes die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen übertragen wurde.
Anl. 1 Rechtsvorschriften und Planungen
Anl. 1 § 2
(1) Den Katastrophenschutzplänen ist eine Zusammenstellung jener Rechtsvorschriften, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen anzuwenden sind, beizufügen.
(2) Bei Erarbeitung der Katastrophenschutzpläne sind bestehende Planungen auf sachverwandten Gebieten einzubeziehen.
Anl. 1 Gebietsbeschreibung
Anl. 1 § 3
(1) Die Gebietsbeschreibung hat alle wesentlichen Strukturmerkmale des jeweiligen Planungsraumes unter dem Gesichtspunkt des Katastrophenschutzes darzustellen. Sie hat sich zu gliedern in:
1. Geographische Lage und Gliederung:
a) Fläche;
b) Begrenzung;
c) Geländeausbildung;
d) Gewässer;
e) Klimatische Verhältnisse;
f) Ergebnisse der Raumplanung;
2. Behörden, Bildung und Kultur:
a) Verwaltungsbehörden;
b) Sicherheitsdienststellen;
c) Gerichte;
d) Bildungseinrichtungen;
e) Kulturgüter;
3. Bevölkerung:
a) Einwohnerzahlen;
b) Hauptsiedlungsgebiete;
c) Ballungsräume;
d) wichtigste Bevölkerungsbewegungen;
e) Gastarbeiter;
4. Unterbringung und Verpflegung:
Es sind alle geeigneten Einrichtungen und deren Leistungsfähigkeit anzuführen, insbesondere:
a) Beherbergungsbetriebe;
b) Gaststätten;
c) Großküchen;
d) Feldküchen;
e) Kindergärten;
f) Schulen;
g) Versammlungsräume;
h) Kinosäle;
i) Heime;
5. Wirtschaft:
Es sind jene Betriebe zu bezeichnen, von denen zu erwarten ist, daß sie im Katastrophenfall der Hilfe bedürfen oder selbst Hilfe leisten können, und zwar:
a) Industriebetriebe;
b) Gewerbebetriebe;
c) Landwirtschaftsbetriebe;
d) Forstbetriebe;
6. Verkehrswesen:
a) Straßenverkehr;
b) Schienenverkehr;
c) Zivilluftfahrt;
d) Seilbahnen;
e) Schiffahrt;
7. Nachrichtenwesen:
a) Fernmeldeeinrichtungen;
b) Funksysteme;
c) Rundfunk- und Fernsehanstalten;
8. Versorgung:
a) Lebensmittel;
b) Futtermittel;
c) Trinkwasser;
d) Energie;
9. Entsorgung:
a) Abwasser;
b) Müllbeseitigung;
c) Altlastenaufnahme;
10. Sanitätswesen:
a) Krankenanstalten;
b) Ärztestruktur;
c) Sanitätspersonal;
d) Rettungswesen;
e) Arznei- und Verbandstoffe (Erzeugung, Lagerung, Verteilung);
f) Leichen- und Bestattungswesen;
11. Veterinärwesen:
a) Tierärztestruktur;
b) Tierrettung;
c) Ausweichställe;
d) Schlachthöfe;
e) Tierkörperverwertung;
12. Zivilschutzeinrichtungen:
a) Ergebnisse der Schutzwerterhebungen;
b) Schutzräume;
13. Militärische Einrichtungen:
a) Kommanden;
b) Kasernen (Lager);
c) Übungsplätze.
(2) Entsprechend der besonderen Lage hat der Katastrophenschutzplan auch zusätzliche Gliederungen zu enthalten, soweit diese für die Katastrophenabwehr und -bekämpfung von Bedeutung sind.
Anl. 1 Gefahrenlage
Anl. 1 § 4
(1) Bei Darstellung der Gefahrenlage sind jene Stellen oder Bereiche, wo Katastrophen zu erwarten sind, und Personen, Gebäude oder sonstige Einrichtungen, die betroffen werden können, anzugeben. Dabei sind sämtliche Systeme zur Gewinnung eines klaren Lagebildes zu berücksichtigen. Auch Gefahren, die ihre Ursache außerhalb des Planungsgebietes haben, sich aber auf dieses auswirken können, sind zu beachten.
(2) Ereignisse, die eine Katastrophe auslösen können, sind insbesondere:
1. Naturereignisse:
a) Hochwasser;
b) Flutwelle;
c) Muren;
d) Erdrutsch;
e) Felssturz;
f) Lawine;
g) Schneeverwehung;
h) Sturm;
i) Erdbeben;
2. Technische Unglücksfälle:
a) Flutwelle (Bruch von Stauwerken);
b) Großbrand;
c) Explosion;
d) Chemie-Unfälle;
e) Einsturz von Bauwerken;
f) Umweltverseuchung mit radioaktiven Stoffen;
g) Umweltverseuchung mit chemischen Stoffen;
h) Verkehrsunfall katastrophalen Ausmaßes;
3. Epidemien und Massenvergiftungen;
4. Tierseuchen.
Anl. 1 Katastrophenhilfsdienst
Anl. 1 § 5
(1) Die Einsatzleitung hat folgende Gliederung und Aufgaben:
1. Einsatzleiter bzw. dessen Stellvertreter:
alleinverantwortliche Leitung des Einsatzes nach Führungsgrundsätzen; ihm obliegt insbesondere die Festsetzung des Einsatzzieles, die Gesamtsteuerung des Einsatzablaufes, die Erteilung der Einsatzaufträge sowie die Sicherstellung des Einsatzes in personeller und materieller Hinsicht;
2. Gehilfen des Einsatzleiters:
Führen des Einsatztagesbuches, Schreibarbeit, Informationstätigkeit;
3. Meldesammelstelle:
meldetechnischer Teil der Einsatzleitung;
4. Einsatzstab:
beratende und unterstützende Funktion für den Einsatzleiter;
Mitwirkung an der Entscheidungsvorbereitung und der Umsetzung von Entscheidungen des Einsatzleiters in die praktische Ausführung durch die Einheiten des Katastrophenhilfsdienstes und der für den Katastrophenhilfsdienst aufgebotenen Hilfsdienste und Einrichtungen.
(2) Der jeweilige Sitz der Einsatzleitung ist bei der Planung festzulegen. Für Einrichtung und Ausstattung, besonders in fernmeldetechnischer Hinsicht, ist vorzusorgen.
(3) Die Einsatzaufträge des Einsatzleiters sind den Vertretern der jeweiligen Katastrophenhilfsdienste im Einsatzstab oder, wenn dies nicht möglich ist oder ein Einsatzstab nicht eingerichtet ist, den am Einsatzort verfügbaren ranghöchsten Kommandanten der jeweiligen Katastrophenhilfsdienste oder dem technischen Einsatzleiter, wenn ein solcher gemäß Abs. 4 bestimmt ist, zu erteilen.
(4) Zur Durchführung der Einsatzmaßnahmen vor Ort im Rahmen der Zielsetzung und der Aufträge des (behördlichen) Einsatzleiters sowie zur Einsatzführung an der Schadensstelle nach fachdienstlichen und technischen Gesichtspunkten kann, wenn ein Einsatzstab nicht besteht oder mit diesem nicht das Auslangen gefunden werden kann, vom (behördlichen) Einsatzleiter der am Einsatzort verfügbare ranghöchste Kommandant oder Leiter jenes Katastrophenhilfsdienstes, der zur Abwehr und Bekämpfung der jeweiligen Katastrophe hauptsächlich berufen ist, mit der technischen Einsatzleitung betraut werden (technischer Einsatzleiter). Aufgabe des technischen Einsatzleiters ist es, die Koordination und Durchführung von Aufträgen des (behördlichen) Einsatzleiters durch die Katastrophenhilfsdienste und deren Überwachung sicherzustellen und die Leitung sämtlicher Einsatzkräfte der Hilfsdienste im Schadensgebiet wahrzunehmen. Die Leitung der Einsatzkräfte des Österreichischen Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zollwache u. dgl.bleiben hievon unberührt. Unabhängig von der Betrauung eines technischen Einsatzleiters bleibt es dem behördlichen Einsatzleiter im Hinblick auf seine Gesamtverantwortung unbenommen, über die grundsätzlichen Einsatzaufträge hinaus Einzelaufträge zu erteilen, soweit er dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles für erforderlich hält.
(5) Die bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe sind nach Art, Gliederung, Stärke und Ausrüstung darzustellen.
(6) Insbesondere zählen zum Katastrophenhilfsdienst:
1. Feuerlösch- und Bergedienst:
a) Feuerwehren
b) Landesfeuerwehrverband
2. Rettungs- und Sanitätsdienst:
Österreichisches Rotes Kreuz
3. Veterinärdienst
4. Strahlenschutzdienst
5. Sonderrettungsdienste:
a) Wasserrettung
b) Bergrettung
c) Höhlenrettung
d) Suchhundestaffeln
e) Flugrettung
6. Sonstige Katastrophenhilfsdienste:
a) Ausbilder für Katastrophenschutz
b) Ausgebildete in Katastrophenschutzmaßnahmen.
Anl. 1 Alarmpläne
Anl. 1 § 6
(1) In Alarmplänen ist festzulegen, wie die Maßnahmen zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung ausgelöst werden.
(2) Anzugeben sind insbesondere die zur Erkennung der Gefahren und zur Weiterleitung der Meldungen bestimmten
1. Dienststellen;
2. Einzelpersonen und Personengruppen;
3. technischen Einrichtungen;
4. sonstigen Systeme.
(3) Es ist der Verlauf der Meldewege darzustellen. Dabei ist zu bestimmen, an wen Meldungen über besondere Ereignisse weiterzuleiten sind. Diese Stellen haben ständig erreichbar zu sein.
(4) Als Teil des Maßnahmenkataloges hat der Allgemeine Alarmplan mindestens sicherzustellen:
1. die Alarmierung der Bedrohten;
2. die Erreichbarkeit des Einsatzleiters;
3. das Zusammentreten des Einsatzstabes;
4. den Aufruf der Einsatzorganisationen.
(5) In den Alarmplänen ist festzulegen, in welchen Fällen
1. die Alarmierung der Bedrohten unverzüglich zu erfolgen hat;
2. ausreichend Zeit ist für Entscheidungen des Einsatzleiters über:
a) Alarmstufen;
b) Größe des Alarmierungsgebietes;
c) Reihenfolge der Maßnahmen.
(6) Für Gefahren, die nach Art, Ausmaß, Häufigkeit und dem Ort ihres Auftretens vorhersehbar sind, sind Sonderalarmpläne zu erstellen. In diesen werden die Zusammensetzung der Einsatzstäbe und die erforderlichen Maßnahmen der Katastrophenhilfe festgelegt. Diese Sonderalarmpläne sind als Ergänzung zum Allgemeinen Alarmplan auszuarbeiten.
(7) Soweit dies möglich ist, haben die Maßnahmenkataloge zu einzelnen Katastrophenfällen auch die bei Beendigung des Katastropheneinsatzes erforderlichen Maßnahmen (Aufgabenweiterführung durch Ämter u. dgl.) anzuführen.
Anl. 1 Sonstige Einsatzmittel
Anl. 1 § 7
In die Katastrophenschutzpläne sind Unterlagen über sonstige zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung wichtige Anlagen, Einrichtungen, Einsatz- und Hilfsmittel aufzunehmen. Insbesondere zählen dazu:
1. Bauhöfe öffentlicher Einrichtungen;
2. Baugeräte öffentlicher Einrichtungen;
3. Hilfszüge der Österreichischen Bundesbahnen;
4. Sondertransport- und Bergeunternehmen;
5. Spezialgeräte privater Unternehmen;
6. Einrichtungen und Personal der Ver- und Entsorgungsbetriebe;
7. Einrichtungen und Personal bestimmter Industriebetriebe;
8. Öffentliche und private Unternehmen für den Personen- und Gütertransport (Kraftwagendienste);
9. Erzeuger- und Handelslager bestimmter für den Katastropheneinsatz erforderlicher Stoffe;
10. Hilfs- und Sozialdienste.