§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftsästhetischen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Vielzahl an Landschaftselementen und visuellen Eindrücken);
2. des hohen Erholungswertes der kaum vom Menschen beeinflussten charakteristischen Naturlandschaft sowie der naturnahen Kulturlandschaftsbereiche.
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