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Hüttschlager-Talschlüsse-Landschaftsschutzverordnung

In Kraft seit 01. Januar 1981
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§ 1

§ 1

(1) Das im Abs. 2 umschriebene, die Talschlüsse der Großarler Ache, das Schöder-, Hubalm- und Reitalpen-Tal umfassende, in der Gemeinde Hüttschlag, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, liegende Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden unter Zugrundelegung der Österreichischen Karte 1:50.000 Blatt Nr. 155 Markt Hofgastein und Nr. 156 Muhr wie folgt festgelegt:

Vom nordöstlichsten Punkt, dem Kreuzeck (2205 m), ausgehend, verläuft die Grenze in südsüdöstlicher Richtung entlang der Gemeindegrenze zu Kleinarl über das Glettentörl (2172 m), den Riffl (2265 m) zur Gling Spitze (2433 m); von dort entlang der Grenze zum politischen Bezirk Tamsweg über die Wasserfall Scharte (2187 m), das Nebelkareck (2535 m), sodann in südlicher Richtung über das Murtörl (2260 m), das Mureck (2402 m), das Schöderhorn (2475 m), weiter in südsüdöstlicher Richtung über die Schöder Scharte (2333 m), das Marchkareck (2661 m) und die Moritzen Scharte (2385 m) zum Weinschnabel (2750 m); von dort in westsüdwestlicher Richtung entlang der Landesgrenze zu Kärnten über die Marchkar Scharte (2387 m), den Höhenpunkt 2526, den Brunn Kogel (2427 m), die Arlscharte (2259 m), die Arlhöhe (2325 m), die Steinkar Scharte (2276 m), sodann in nordwestlicher Richtung über die Stultkar Spitze (2607 m), die Zwölfer Spitze (2773 m) und wiederum in westsüdwestlicher Richtung zum Keeskogel (2884 m); von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Gemeindegrenze zu Badgastein über den Keesnickel Kogel (2775 m), die Keesnickel Scharte (2502 m), den Kreuz Kogel (2620 m), den Hühnerkar Kopf (2458 m), die Bären Scharte (2198 m), den Grasleiten Kogel (2406 m), den Höhenpunkt 2265, den Glaserer (2434 m), den Heidentempel (2315 m), den Schönweid Kogel (2237 m), den Höhenpunkt 2136, den Flug Kopf (2231 m), sodann in nördlicher Richtung über den Höhenpunkt 2132 zum Kreuz Kogel (2324 m); von dort entlang der Gemeindegrenze zu Großarl über die Höhenpunkte 2213 und 2095 zum Arapp Kopf (2193 m); von dort in südöstlicher Richtung, den Reiteralpen Graben querend, zum Höhenpunkt 2086 (südwestlich der Vorder Kaser Hoch Alm), anschließend in östlicher Richtung den Hubalpen Bach querend über die Roßwand (1898 m), knapp südlich der Hirschgruben Alm (1564 m) über den Höhenpunkt 1604 talwärts zum Waldrand beim Aschlreitgraben westlich Hausstein, diesem in südöstlicher Richtung folgend, sodann entlang der Höhenschichtenlinien 1180 m westlich von Pertill bis 200 m vor den Moderegg Graben und diesem in östlicher Richtung im gleichen Abstand folgend bis 30 m vor den Großarl Bach, sodann diesem in nördlicher Richtung im gleichen Abstand folgend bis 30 m nach der Einmündung des Kree Baches nördlich Pertill, hierauf in östlicher Richtung dem Kree Bach im gleichen Abstand folgend zum Fuß der felsigen Steilabstürze östlich von Stockham bis zur Grundstücksgrenze der Österreichischen Bundesforste und entlang dieser in nördlicher Richtung zum Mittereck- und Kreuzeckgraben sowie diesen in östlicher Richtung folgend zum Ausgangspunkt am Kreuzeck.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Plänen eingezeichnet, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau sowie bei der Gemeinde Hüttschlag während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

§ 1a

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftsästhetischen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Vielzahl an Landschaftselementen und visuellen Eindrücken);

2. des hohen Erholungswertes der kaum vom Menschen beeinflussten charakteristischen Naturlandschaft sowie der naturnahen Kulturlandschaftsbereiche.

§ 2

§ 2

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

§ 3

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. April 1978, LGBl. Nr. 38, mit der Teile der Gemeinde Hüttschlag zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Hüttschlager-Talschlüsse-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 3, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.