§ 3
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. April 1978, LGBl. Nr. 33, mit der Teile der Gemeinde Badgastein zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Gasteiner-Tal-Landschaftsschutzverordnung) mit der Maßgabe außer Kraft, daß die aufgelegten, das Landschaftsschutzgebiet darstellenden Planunterlagen der genannten Verordnung als solche im Sinne des § 1 Abs. 4 dieser Verordnung zu gelten haben.
(3) Die §§ 1 Abs 4, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
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