LandesrechtSalzburgVerordnungenGasteiner-Tal-Landschaftsschutzverordnung 1980

Gasteiner-Tal-Landschaftsschutzverordnung 1980

In Kraft seit 01. Januar 1981
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§ 1

§ 1

(1) Die in der Gemeinde Badgastein, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, liegenden Bereiche des Kötschachtales und Anlauftales sowie des Naßfeldgebietes werden in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes Gasteiner Tal verläuft - ausgehend vom nördlichsten Punkt am Kreuzkogel (2324 m) - im Uhrzeigersinne entlang der Gemeindegrenze zu Hüttschlag bis zum Keeskogel (2884 m) an der Landesgrenze zu Kärnten. Diese Landesgrenze bildet weiter die südliche Begrenzung bis zur Herzog-Ernst-Spitze (2938 m). Die Gemeindegrenzen zu Rauris und Bad Hofgastein stellen dann die Grenze bis zum Tischkogl (2409 m) dar. Sie verläuft schließlich entlang des Grates nach Osten und dann über die Böckfeldalm zur Naßfeldache unterhalb der Evianquelle. Von da weg bildet der Waldrand am rechtsufrigen Hangfuß und weiter der Waldrand am linksufrigen Hangfuß des Anlauftales bis zum Patschgenbach die Grenze. (Die Betriebsanlagen der ÖBB sowie alle nördlich liegenden Schutzverbauungen sind nicht in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen.) Vom Patschgenbach verläuft die Grenze zum Grat östlich des Hohen Stuhls (2284 m) und entlang des Grates nach Nordnordwesten zum Palfnergraben bis zur 1400-m-Höhenschichtenlinie und wieder nach Nordosten über die Palfner Heim Alm zum Plattenkar. Dort bildet anschließend der linke Einhang des Plattenbachgrabens die Grenze bis ins Kötschachtal. Die weitere Begrenzung ist der Waldrand am linksufrigen Hang des Kötschachtales oberhalb der Straße bzw. der hier liegenden Siedlungsobjekte bis auf die Höhe der Brücke östlich der Hotelanlagen "Grüner Baum". (Letztere werden nicht mehr in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen.) Von diesem Punkt an steigt die Grenze nach Norden über den Kötschachbach zum Kotenpunkt 1642 m und weiter am Grat über das Froneck zur Throneckscharte, von wo ab die Gemeindegrenze zu Großarl die nördliche Abgrenzung bis zum Ausgangspunkt am Kreuzkogl bildet.

(3) Das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Badgastein derzeit als Bauland ausgewiesene Gebiet im Bereich um Sportgastein ist dann vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommen, wenn hiefür ein Bebauungsplan erstellt wurde, dem die Naturschutzbehörde zugestimmt hat.

(4) Im einzelnen ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes der Übersichtskarte 1:50.000 zu entnehmen, die einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung darstellt und beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Badgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 1a

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (bereichsweise noch ursprüngliche Naturlandschaft mit weitgehend naturnaher landwirtschaftlicher Nutzung);

2. der besonderen Bedeutung für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft bzw als naturnahe Kulturlandschaft.

§ 2

§ 2

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

§ 3

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. April 1978, LGBl. Nr. 33, mit der Teile der Gemeinde Badgastein zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Gasteiner-Tal-Landschaftsschutzverordnung) mit der Maßgabe außer Kraft, daß die aufgelegten, das Landschaftsschutzgebiet darstellenden Planunterlagen der genannten Verordnung als solche im Sinne des § 1 Abs. 4 dieser Verordnung zu gelten haben.

(3) Die §§ 1 Abs 4, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.