LandesrechtSalzburgVerordnungenGöll-, Hagen- und Hochköniggebirge sowie Steinernes Meer- Landschaftsschutzverordnung§ 1a

§ 1a

In Kraft seit 01. September 2003
Up-to-date

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (ursprüngliche Naturlandschaft, zahlreiche Karsterscheinungen, imposante Felskulisse der Kalkhochalpen);

2. der durch den besonders abwechslungsreichen Landschaftscharakter besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung des Gebietes.

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