§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (ursprüngliche Naturlandschaft, zahlreiche Karsterscheinungen, imposante Felskulisse der Kalkhochalpen);
2. der durch den besonders abwechslungsreichen Landschaftscharakter besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung des Gebietes.
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