LandesrechtSalzburgVerordnungenGöll-, Hagen- und Hochköniggebirge sowie Steinernes Meer- Landschaftsschutzverordnung

Göll-, Hagen- und Hochköniggebirge sowie Steinernes Meer- Landschaftsschutzverordnung

In Kraft seit 01. September 2003
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Gebiet des Göll-, Hagen- und Hochköniggebirges sowie des Steinernen Meeres wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden festgelegt wie folgt:

Von der bayerisch-salzburgischen Grenze, Kote 1834 (südlich des Purtschellerhauses), abzweigend, bilden - zunächst den Wilden Freithof nördlich umfahrend - die geraden Verbindungslinien zwischen den Koten 1834, 1568, 1427, 1057, 1028, 508 (nördlich des Gollinger Wasserfalles), 1010, 1485 (Bärnstuhl), 1438, 1252 und 898 die Umgrenzung des Landschaftsschutzgebietes. Von dieser Kote folgt die Umgrenzung der geraden Verbindungslinie zur Kote 508 (Straßenbrücke über den Torrener Bach), bis diese Linie die das Bluntautal umfahrende Höhenlinie 600 schneidet. In südwestlicher, dann südlicher und schließlich nordöstlicher Richtung folgt die Umgrenzung, das Bluntautal umfahrend, der bezeichneten Höhenlinie 600, bis diese (im Sommerauwald) die gerade Verbindungslinie von der bereits genannten Kote 508 zur Kote 1227 schneidet. Die Grenze folgt von diesem Schnittpunkt in östlicher Richtung dieser Verbindungslinie bis zu der bereits erwähnten Kote 1228 und steigt sodann in gerader Richtung zur Kote 1758 (Kratzspitze) an. Im wesentlichen in südlicher Richtung weiterverlaufend, folgt die Umgrenzung dem Kamm über die Kote 1786, 1864 (Steinwendhorn), 1883 (Auscharte), 2007, 2110 (Tristkopf), 1973, 2064, 1902, 2124, 2066, 2257, 2254 (Rifflkopf), dann der geraden Verbindungslinie von Kote 2254 zu Kote 2261 (Hochgeschirr).

Von hier folgt die Umgrenzung zunächst in westlicher Richtung der geraden Verbindungslinie zur Kote 2010, bis diese Verbindungslinie ungefähr in der Mitte zwischen den beiden zuletzt genannten Koten das in südlicher Richtung zur Kote 819 (Straßenbrücke über den Blühnbach) abfallende Sturzbachgerinne schneidet; das Gerinne bzw. dieser Bach bilden weiterhin die Grenze bis zu der schon erwähnten Kote 819; weiterhin bilden die geraden Verbindungslinien zwischen den Koten 819, 1507 (Loskogl), 2014 (Riedlwand), 1668 (Mitterfeldalm), 1542 (Wiedersbergalm), 1351 (Stegmoos-Sattel), 2347 (Lausköpfl) und 2593 (Brandhorn) die Grenze des Schutzgebietes.

Von hier folgt die Umgrenzung des Schutzgebietes der Kammlinie über Kote 2614 (Poneck), 2655 (Selbhorn), 2281 (Buchauer Scharte), 2653 (Schönfeldspitze-Hochzink), 2452 (Wurmkopf), 2504 (Breithorn) bis zur Kote 2350 (Persalhorn).

Von hier bilden wieder die geraden Verbindungslinien zwischen den Koten 2350, 1372 (Rosenbühel), 814 (Brücke über den Stoißbach), 1454 (Stoßwand), 2142 (Praghorn), 2022 (Spitzhörndl), 1828, 2117, 2322 (Seehorn) und 2223 die Grenze des Schutzgebietes, um bei Kote 2062 (Sigeretkopf) die bayerisch-salzburgische Grenze zu erreichen.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Plänen eingezeichnet, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Hallein, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie bei den Gemeinden Dienten am Hochkönig, Golling an der Salzach, Kuchl, Maria Alm am Steinernen Meer, Mühlbach am Hochkönig, Saalfelden am Steinernen Meer, Werfen und Weißbach bei Lofer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

§ 1a

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (ursprüngliche Naturlandschaft, zahlreiche Karsterscheinungen, imposante Felskulisse der Kalkhochalpen);

2. der durch den besonders abwechslungsreichen Landschaftscharakter besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung des Gebietes.

§ 2

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenmaß von 0,5 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.

§ 3

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juli 1958, LGBl. Nr. 56, womit Gebiete des Göll-, Hagen- und Hochköniggebirges sowie des Steinernen Meeres zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, außer Kraft.

(3) Die Neufestlegung der Grenzziehung durch die Verordnung LGBl Nr 93/1983 ist mit 1. Jänner 1984 in Kraft getreten.

(4) Die §§ 1 Abs 3, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.