(1) Auf Grund des § 21 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung wird in der Anlage für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron in der Stadt Salzburg eine Kurordnung erlassen.
(2) Diese Kurordnung tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) § 19 Abs. 1 und 3 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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