Kurordnung Heilbad Salzburg-Leopoldskron
Art. 1
(1) Auf Grund des § 21 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung wird in der Anlage für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron in der Stadt Salzburg eine Kurordnung erlassen.
(2) Diese Kurordnung tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) § 19 Abs. 1 und 3 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anlage
Kurordnung für das Heilbad Salzburg-Leopoldskron
I. Allgemeine Bestimmungen
Kurort; Name
Anl. 1/1 § 1
(1) Die Stadt Salzburg ist Kurort im Sinne des III. Abschnittes des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes.
(2) Sein Name ist “Heilbad Salzburg-Leopoldskron”.
Anl. 1/1 Kurbezirk
Anl. 1/1 § 2
Der Umfang des Kurbezirkes ergibt sich aus der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1969, LGBl. Nr. 75.
II. Bestimmungen über den Kurfonds
A. Organisation
Anl. 1/2 Allgemeines
Anl. 1/2 § 3
(1) Alle Angelegenheiten des Kurwesens sind von einem Fonds (Kurfonds) zu besorgen, soweit nicht die nach dem Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl. Nr. 47, berufenen Organe der Stadtgemeinde Salzburg zuständig sind. Der Kurfonds hat die örtlichen öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen und zu fördern. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches:
a) die öffentlichen Kuranlagen und andere dem Wohle, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Gäste dienende Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;
b) Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;
c) auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Gäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen;
d) die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen und Publikationen auszugeben;
e) unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;
f) einen Jahresbericht über den Betrieb des Kurortes an die Stadtgemeinde Salzburg und an die Landesregierung zu erstatten;
g) die Geschäfte zu besorgen, die dem Kurfonds nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind.
(2) Der Kurfonds hat seinen Sitz in Salzburg und hat die Bezeichnung “Kurfonds der Landeshauptstadt Salzburg” zu führen. Er ist zur Führung des Wappens der Stadt Salzburg berechtigt.
(3) Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich sind.
Anl. 1/2 Mittel des Kurfonds
Anl. 1/2 § 4
Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch:
a) den Förderungsbeitrag des Landes (Eingänge aus der Kurtaxe gemäß § 1 Abs. 3 des Kurtaxengesetzes, LGBl. Nr. 52/1957; Anm.:
nunmehr § 7 Abs. 1 Kurtaxengesetz 1993, LGBl. Nr. 41/1993);
b) die Widmung von Geldstrafen sowie der Erlöse verfallener Gegenstände gemäß § 30 Abs. 3 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes;
c) freiwillige Beiträge der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten;
d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
Anl. 1/2 Kurtaxe
Anl. 1/2 § 5
Für die Entrichtung und Erhebung der Kurtaxe sind die Bestimmungen des Kurtaxengesetzes maßgebend.
Anl. 1/2 Kurkommission
Anl. 1/2 § 6
(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. Diese setzt sich zusammen aus
a) dem Bürgermeister der Stadt Salzburg als Vorsitzenden, wobei jedoch diese Aufgabe nach § 44 des Salzburger Stadtrechtes 1966 einem Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat übertragen werden kann;
b) 5 Vertretern der Stadtgemeinde Salzburg, die vom Gemeinderat nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu entsenden sind;
c) 1 Vertreter der Besitzer der Kurmittel nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 lit. b des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes;
d) 1 Gast- und Schankgewerbetreibenden, der von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg zu bestimmen ist;
e) 1 Vertreter der in der Stadt Salzburg ansässigen, nach dem Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, LGBl. Nr. 22, berechtigten Privatzimmervermieter, der vom Gemeinderat der Stadt Salzburg zu bestimmen ist;
f) 1 Vertreter der Dienstnehmer der örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen, der von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zu bestimmen ist;
g) 1 Vertreter aus dem Kreise der in Salzburg ansässigen, zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf ausübenden Ärzte, der von der Ärztekammer für das Land Salzburg zu bestimmen ist;
h) 1 Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, falls solche im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten unterhalten oder Versicherte zu mehr als 50 v. H. auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirks einweisen.
(2) Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Falle seiner Verhinderung zu vertreten. Zum Zwecke dieser Vertretung werden von der Kurkommission aus den ihr angehörenden Vertretern der Stadtgemeinde Salzburg (Abs. 1 lit. b) zwei Mitglieder als Stellvertreter des Vorsitzenden der Kurkommission gewählt. Die Wahl ist für jeden Stellvertreter gesondert mittels Stimmzettels vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt. Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung statt, welche sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. In der dritten Abstimmung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit gilt als gewählt, auf wen das vom Vorsitzenden zu ziehende Los fällt. Die Reihenfolge in der Vertretung richtet sich nach der Reihenfolge der Wahl.
(3) Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden (bestimmenden) Stelle je ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall nach Maßgabe des § 10 das Mitglied zu vertreten hat.
(4) Die im Abs. 1 lit. b bis g angeführten Mitglieder der Kurkommission und ihre Ersatzmitglieder müssen zum Gemeinderat der Stadt Salzburg, das im Abs. 1 lit. h angeführte Mitglied der Kurkommission und sein Ersatzmitglied müssen zum Nationalrat wählbar sein.
(5) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit (Abs. 4) verliert.
(6) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode des Gemeinderates der Stadt Salzburg übereinzustimmen.
Anl. 1/2 Kurverwaltung
Anl. 1/2 § 7
(1) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung.
(2) Die Bediensteten des Kurfonds stehen zu diesem als Dienstgeber in einem Vertragsverhältnis (privatrechtlich Bedienstete) und unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.
(3) Die Kurkommission hat nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung jährlich einen Stellenplan zu beschließen. Der Stellenplan hat die Stellen für die in einem Vertragsverhältnis zum Kurfonds stehenden Bediensteten nach Zahl, Verwendung und Besoldung, bei zeitlich begrenztem Bedarf unter Bestimmung der Dauer, festzusetzen. Der Stellenplan bildet einen Bestandteil des Haushaltsplanes (§ 22); er ist für die Verwaltung bindend; ihm widersprechende Maßnahmen sind rechtsunwirksam.
(4) Die Aufnahme, Dienstausscheidung und sonstige dienst- und besoldungsmäßige Maßnahmen im einzelnen obliegen der Kurkommission nach Maßgabe der für das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadtgemeinde Salzburg bestehenden Gesetze oder Vorschriften unter Bedachtnahme auf die besonderen im Dienste eines Kurfonds bestehenden Erfordernisse. Die Kurkommission kann ihren Vorsitzenden im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zum Abschluß von Dienstverträgen und zur Auflösung solcher Dienstverträge ermächtigen.
(5) Der Leiter des administrativen Dienstes des Kurfonds ist der Kurdirektor.
B. Geschäftsführung der Kurkommission
Konstituierung
Anl. 1/2 § 8
(1) Die konstituierende Sitzung der Kurkommission hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Kurordnung und weiterhin, ausgenommen den Fall nach § 36, unverzüglich nach rechtskräftig gewordener Neuwahl des Gemeinderates stattzufinden. Sie wird vom Bürgermeister oder seinem berufenen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat mit dem Beisatz zu erfolgen, daß jene Mitglieder, welche ohne Entschuldigungsgrund der Sitzung nicht beiwohnen, ihre Mitgliedschaft in der Kurkommission verlieren.
(2) Zunächst haben alle Mitglieder, und zwar der Vorsitzende vor der versammelten Kurkommission, die übrigen Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden, folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Salzburg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl der Kurstadt Salzburg nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.” Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Das gleiche Gelöbnis haben die Ersatzmitglieder vor Beginn der ersten Sitzung der Kurkommission, zu der sie einberufen werden, abzulegen.
Anl. 1/2 Einberufung der Sitzungen
Anl. 1/2 § 9
(1) Die Kurkommission wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung tunlichst eine Woche, mindestens aber 48 Stunden vor Beginn der Sitzung der Kurkommission zuzustellen.
(2) Die Tagesordnung der Sitzung der Kurkommission wird vom Vorsitzenden festgesetzt. Der Vorsitzende kann die in der Tagesordnung festgesetzte Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände abändern oder auch Gegenstände von der Tagesordnung absetzen. Wird hiegegen von einem Mitglied der Kurkommission Einspruch erhoben, so entscheidet ohne vorherige Wechselrede die Kurkommission.
(3) Mindestens alle zwei Monate hat eine Sitzung der Kurkommission stattzufinden. Außerdem ist die Kurkommission auf einen Tag innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes, der zum Wirkungskreis der Kurkommission gehört, stellt.
Anl. 1/2 Pflichten der Mitglieder
Anl. 1/2 § 10
Die Mitglieder der Kurkommission haben die Verpflichtung, bei den Sitzungen der Kurkommission anwesend zu sein. Sind sie verhindert, so haben sie die Gründe dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Bei einer voraussichtlich mindestens zwei Monate dauernden Verhinderung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes ist die entsendende Stelle berechtigt, für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu nominieren.
Anl. 1/2 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
Anl. 1/2 § 11
(1) Die Kurkommission ist, soweit in dieser Kurordnung nicht anders bestimmt ist, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Darunter hat sich jedenfalls der Vorsitzende oder ein Stellvertreter zu befinden.
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die Zustimmung der Mehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Anl. 1/2 Befangenheit
Anl. 1/2 § 12
(1) Ein Mitglied der Kurkommission, das bei der Verhandlung eines Gegenstandes in sinngemäßer Beachtung der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes befangen erscheint, darf der Verhandlung nur zur Erteilung der verlangten Auskünfte beiwohnen, hat sich aber für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand zu entfernen. Erscheint ein Mitglied der Kurkommission aus Gründen des § 7 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes befangen, hat es sich lediglich bei der Beschlußfassung der Stimme zu enthalten.
(2) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ist für den betreffenden Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.
(3) Die Rückwirkung einer Maßnahme, die die Mitglieder der Kurkommission überhaupt oder Interessen- oder Berufsgruppen oder die Bewohner einzelner Stadtteile betrifft, auf die Interessen des einzelnen Kurkommissionsmitgliedes bildet für sich allein keinen Befangenheitsgrund. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiedurch nicht berührt.
Anl. 1/2 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
Anl. 1/2 § 13
Die Sitzungen der Kurkommission sind unbeschadet der Bestimmungen des § 22 Abs. 3 nicht öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.
Anl. 1/2 Vorsitz bei den Sitzungen
Anl. 1/2 § 14
(1) Den Vorsitz in der Kurkommission führt der Vorsitzende.
(2) Er leitet die Verhandlungen und sorgt für deren würdigen Verlauf.
Anl. 1/2 Verhandlungsschrift
Anl. 1/2 § 15
(1) Über die Beratungen und Beschlußfassungen der Kurkommission ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche vom Vorsitzenden und dem als Schriftführer bestellten Bediensteten der Kurverwaltung zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung der Kurkommission zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen ist. Aus der Verhandlungsschrift muß ersichtlich sein, welche Mitglieder für und welche gegen einen Antrag gestimmt haben.
(2) Die Einsicht in die Verhandlungsschrift über öffentliche Sitzungen ist auf Verlangen jedem eigenberechtigten österreichischen Staatsbürger, der in der Stadt Salzburg seinen ordentlichen Wohnsitz hat, zu gestatten. Die Mitglieder der Kurkommission haben in alle Niederschriften der Kurkommission während der Dienststunden der Kurverwaltung das Recht der Einsicht.
(3) Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.
Anl. 1/2 Geschäftsordnung
Anl. 1/2 § 16
(1) Die Kurkommission hat eine Geschäftsordnung für die Kurkommission unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20 des Salzburger Stadtrechtes 1966 zu erlassen.
(2) Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Kurkommission erforderlich. Anträge, die die Abänderung der Geschäftsordnung betreffen, müssen bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein.
Anl. 1/2 Entschädigung für die Vertretung des Vorsitzenden
Anl. 1/2 § 17
(1) Die Kurkommission kann jedem Stellvertreter des Vorsitzenden der Kurkommission für die Ausübung dieser Funktion nach Maßgabe seiner Beanspruchung und des Zeitaufwandes aus Mitteln des Kurfonds eine Entschädigung, deren Höhe 20 v. H. der dem Bürgermeister der Stadt Salzburg nach § 26 des Salzburger Stadtrechtes 1966 zustehenden Amtsgebühr nicht übersteigen darf, gewähren.
(2) Die Funktion der übrigen Mitglieder der Kurkommission ist als öffentliches Ehrenamt unentgeltlich auszuüben. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen aus besonderem Anlaß bei Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Barauslagen aus Mitteln des Kurfonds.
Anl. 1/2 Vertretung des Kurfonds nach außen
Anl. 1/2 § 18
Der Vorsitzende leitet und beaufsichtigt die Führung der Geschäfte des Kurfonds und vertritt diesen nach außen. Er ist unmittelbar Vorgesetzter aller Bediensteten des Kurfonds.
Anl. 1/2 Fertigung von Urkunden
Anl. 1/2 § 19
(1) Rechtsgeschäfte und Erklärungen, aus denen der Kurfonds verpflichtet werden soll oder durch die der Kurfonds ihm zustehende Rechte aufgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ausgenommen von diesem Erfordernis sind Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Geldwert den Betrag von 1.800 €
nicht überschreitet.
(2) Urkunden über Rechtsakte, mit denen grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, müssen vom Vorsitzenden, vom Leiter der Kurverwaltung und einem von der Kurkommission zu bestimmenden, der Kurkommission angehörenden Mitglied des Gemeinderates unterfertigt sein.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für andere Urkunden über Rechtsakte, aus denen dem Kurfonds Verbindlichkeiten erwachsen, soferne der Wert der Verbindlichkeit im Einzelfalle eine in der Geschäftsordnung der Kurkommission festzusetzende Wertgrenze überschreitet; diese Wertgrenze darf nicht höher als mit 7.300 € bestimmt werden.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in denen sich der Kurfonds einer im Handelsregister eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.
(5) Aus jeder Ausfertigung muß zu ersehen sein, auf Grund welcher Ermächtigung das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder die Erklärung ausgestellt wird.
Anl. 1/2 Durchführung von Beschlüssen
Anl. 1/2 § 20
(1) Die Durchführung aller Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden. Er hat, soweit nicht in den folgenden Absätzen besondere Bestimmungen enthalten sind, die Beschlüsse unverzüglich durchzuführen.
(2) Hat der Vorsitzende gegen die Zweckmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses Bedenken, so hat er die Durchführung des Beschlusses auszusetzen und unter Bekanntgabe der Bedenken in der nächsten Sitzung der Kurkommission eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung durch die Kurkommission zu veranlassen.
(3) Falls die Kurkommission die Bedenken des Vorsitzenden nicht teilt und auf ihrem Beschluß beharrt, hat der Vorsitzende, falls sich seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses richten, binnen zwei Wochen den Beharrungsbeschluß der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Einlangens des Beschlusses an gerechnet, so ist der Beschluß unbeschadet der weiteren Anwendbarkeit des § 33 (Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit) vom Vorsitzenden durchzuführen.
C. Wirtschaftsführung des Kurfonds
Haushaltsplan
Anl. 1/2 § 21
(1) Grundlage der Führung des Haushaltes des Kurfonds ist der Haushaltsplan.
(2) Der Kurfonds hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan festzustellen. Das Rechnungsjahr des Kurfonds deckt sich mit dem Rechnungsjahr der Stadt Salzburg.
(3) Die Gliederung des Haushaltsplanes richtet sich nach den bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Haushaltsplan hat alle voraussehbaren ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben (Erfordernis) und Einnahmen (Bedeckung) zu enthalten. Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Reichen diese hiezu nicht aus, so sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus den Vorjahren einzubeziehen sind.
(5) Der Haushaltsplan für die Gebarung des Kurfonds hat auch die Gebarung der in der Verwaltung des Kurfonds stehenden Unternehmungen und rechtlich unselbständigen Fonds und Stiftungen zu enthalten.
Anl. 1/2 Feststellung des Haushaltsplanes
Anl. 1/2 § 22
(1) Der Vorsitzende hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres der Kurkommission den Entwurf eines Haushaltsplanes vorzulegen, der auf Grund der Gebarungsergebnisse der letzten Jahre zu erstellen ist.
(2) Vor der Beratung durch die Kurkommission ist der Entwurf des Haushaltsplanes durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Es steht allen eigenberechtigten österreichischen Staatsbürgern, die in der Stadt Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz haben, frei, gegen den Entwurf Erinnerungen bei der Kurkommission einzubringen. Über solche Erinnerungen sind Niederschriften aufzunehmen, die bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.
(3) Der Haushaltsplan ist von der Kurkommission in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Gleichzeitig sind die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
(4) Im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan hat die Kurkommission auch zu bestimmen, inwiefern die im Haushaltsplan enthaltenen einzelnen Ansätze gegenseitig deckungsfähig sind.
Anl. 1/2 Haushaltsprovisorium
Anl. 1/2 § 23
(1) Kommt der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig zustande, so hat die Kurkommission für die Höchstdauer der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ein Haushaltsprovisorium zu beschließen. Dieses hat zu enthalten:
a) die Ausgaben, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Einrichtungen des Kurfonds im geordneten Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen;
b) die feststehenden Einnahmen im Ausmaß des Vorjahres.
(2) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 und 4 gelten auch für das Haushaltsprovisorium.
Anl. 1/2 Haushaltsführung
Anl. 1/2 § 24
(1) Die Ansätze des Haushaltsplanes sind für die Gebarung bindend. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
(2) Wenn sich im Laufe des Rechnungsjahres die Notwendigkeit von Ausgaben ergibt, die im Haushaltsplan nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind, ist von der Kurkommission auf Antrag des Vorsitzenden ein Nachtrag zum Haushaltsplan, der die erforderlichen Bedeckungen enthält, zu beschließen.
(3) Wenn die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen im Laufe des Rechnungsjahres zeigt, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, hat der Vorsitzende der Kurkommission den Entwurf eines Nachtrages zum Haushaltsplan vorzulegen und zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes der Gebarung die erforderlichen Anträge zu stellen.
Anl. 1/2 Rechnungsabschluß
Anl. 1/2 § 25
(1) Der Vorsitzende hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres der Kurkommission den Rechnungsabschluß über die Gebarung des Kurfonds, einschließlich der in ihrer Verwaltung stehenden Unternehmungen und selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen.
(2) Die Kurkommission hat den Rechnungsabschluß zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluß sinngemäß Anwendung.
(3) Im Falle nicht genügender Rechtfertigung festgestellter Mängel in der Gebarung kann die Kurkommission den Schuldtragenden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auf Schadenersatz belangen.
Anl. 1/2 Vermögensverwaltung
Anl. 1/2 § 26
Der Kurfonds hat sein Vermögen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß aus dem ertragsfähigen Vermögen ohne Beeinträchtigung der Substanz der tunlichst größte Nutzen gezogen wird.
Anl. 1/2 Erwerb und Veräußerung von Vermögenswerten
Anl. 1/2 § 27
(1) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Kurfonds erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(2) Der Kurfonds darf nur Vermögenswerte veräußern, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur Erhaltung der übrigen Vermögenswerte, zur Rücklagenbildung oder zur außerordentlichen Tilgung von Schulden zu verwenden.
Anl. 1/2 Darlehensaufnahme
Anl. 1/2 § 28
(1) Der Kurfonds darf Darlehen nur aufnehmen, wenn dies zur Bedeckung eines außerordentlichen Vorhabens notwendig ist, das nicht aus laufenden Einnahmen bedeckt werden kann, und wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit seiner dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang stehen.
(2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen, in dem eine Tilgung in der Mindesthöhe der Rückzahlungsbedingungen des Darlehensvertrages vorgesehen ist.
Anl. 1/2 Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung
Anl. 1/2 § 29
(1) Der Kurfonds darf Darlehen nur gewähren, wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist.
(2) Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.
Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen
Anl. 1/2 § 30
(1) Für die Beteiligung des Kurfonds an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen gilt § 62 Abs. 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 sinngemäß.
(2) Die Vertretung des Kurfonds in solchen Unternehmungen obliegt, soweit von der Kurkommission nicht anders bestimmt wird, dem Vorsitzenden.
Anl. 1/2 Übersicht über das Vermögen des Kurfonds
Anl. 1/2 § 31
(1) Der Vorsitzende hat eine ständig auf dem laufenden zu haltende Übersicht über das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Kurfonds, über die aufgenommenen Darlehen, über die gewährten Darlehen und Bürgschaftsleistungen, über die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen, über alle sonstigen Aktiven und Passiven sowie über die mit dem Vermögen verbundenen Gerechtsame und Lasten zu führen.
(2) Über das Vermögen rechtlich unselbständiger Stiftungen sowie über das Vermögen rechtlich selbständiger Stiftungen und Fonds sind getrennte Übersichten zu führen.
D. Aufsicht über den Kurfonds
Aufgaben der Aufsicht
Anl. 1/2 § 32
(1) Bei Besorgung der Aufgaben des Kurfonds kommt dem Land das Aufsichtsrecht zu. Dieses Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, daß der Kurfonds die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Landesregierung hat ferner das Recht, die Gebarung des Kurfonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Vorsitzenden zur Vorlage an die Kurkommission zu übermitteln. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die vorgeschriebene Vorlage an die Kurkommission unverzüglich vorzunehmen und die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Kurfonds zu unterrichten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4) Der Vorsitzende hat Verordnungen der Kurkommission der Landesregierung gleichzeitig mit deren Kundmachung mitzuteilen.
Anl. 1/2 Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit
Anl. 1/2 § 33
(1) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Kurkommission durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Vorsitzenden gleichzeitig mitzuteilen.
(2) Gesetzwidrige Beschlüsse der Kurkommission sowie gesetzwidrige Maßnahmen des Vorsitzenden sind in Handhabung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen durch Bescheid aufzuheben.
(3) Geht der Beschluß oder die Maßnahme vom Kurfonds als Träger von Privatrechten aus und unterliegt die Rechtswirkung des Beschlusses oder der Maßnahme der richterlichen Beurteilung, so kann die Landesregierung von einer Aufhebung wegen inhaltlicher Gesetzwidrigkeit absehen.
(4) Bei der Handhabung der Aufsichtsmittel sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles noch gewährleistet erscheint.
Anl. 1/2 Eingreifen bei Untätigkeit
Anl. 1/2 § 34
(1) Erfüllt der Kurfonds eine ihm durch gesetzliche Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht, so hat die Landesregierung die Erfüllung binnen einer festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat an Stelle des Kurfonds die Landesregierung als Kollegium die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Hiedurch erwachsende Barauslagen werden dem Kurfonds zur Erstattung vorgeschrieben.
Anl. 1/2 Besondere Genehmigungen
Anl. 1/2 § 35
(1) Die Genehmigung der Landesregierung ist in folgenden Fällen erforderlich:
a) Feststellung des Haushaltsplanes oder eines Nachtrages zum Haushaltsplan, wenn die Gesamtausgaben die Gesamteinnahmen überschreiten und die Ausgleichung durch Aufnahme von Darlehen erfolgen soll;
b) Bürgschaftsleistungen bei Überschreitung einer Wertgrenze von 250.000 S.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn die Maßnahme gesetzwidrig oder mit der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung des Kurfonds verbunden ist. Die Landesregierung kann anläßlich der Genehmigung zur Vermeidung einer unangemessenen finanziellen Belastung vorschreiben, bis zu welchem Ausmaß hiebei eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruches auf den Förderungsbeitrag des Landes (§ 4 lit. a) oder sonstiger Forderungen zulässig ist und den Kurfonds verpflichten gleichzeitig mit der Unterfertigung der über das Darlehen ausgestellten Urkunde eine Abschrift dieser Urkunde der Landesregierung zu übermitteln.
Anl. 1/2 Auflösung der Kurkommission
Anl. 1/2 § 36
(1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes die Kurkommission auflösen, wenn sie wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 33 Abs. 1 einschreiten mußte.
(2) Die Verfügung der Auflösung hat auch das Erlöschen der Funktion des Vorsitzenden in der Kurkommission zur Folge.
(3) Der Antrag auf Auflösung der Kurkommission muß vorher auf der Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung gestanden sein.
(4) Zugleich mit der Auflösung hat die Landesregierung die Neukonstituierung der Kurkommission für einen Tag längstens innerhalb von zehn Wochen anzuordnen.
Anl. 1/2 Fortführung der Geschäfte des Kurfonds
Anl. 1/2 § 37
(1) Für die Zeit bis zur Neukonstituierung der Kurkommission hat die Landesregierung mit der Fortführung der gesamten Geschäfte eine Person zu betrauen, die auf dem Gebiet der Verwaltung des Kurfonds ausreichende Erfahrung besitzt.
(2) Der Verwalter des Kurfonds hat sich bei seiner Tätigkeit auf die unaufschiebbaren Geschäfte zu beschränken.
(3) Ihm obliegt auch die Einberufung der neuen Kurkommission zur konstituierenden Sitzung.
Anl. 1/2 Parteistellung des Kurfonds
Anl. 1/2 § 38
(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Kurfonds Parteistellung. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen ihn betreffende Maßnahmen der Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(2) Im Falle der Auflösung der Kurkommission ist zur Ausübung der Parteistellung des Kurfonds die bisherige Kurkommission berufen.
III. Bestimmungen über den Kurbetrieb
Anl. 1/3 Kursaison
Anl. 1/3 § 39
Die Kursaison ist ganzjährig.