(1) Auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft wird übertragen:
a) die Besorgung der örtlichen Sicherheitspolizei in den Gemeinden St. Koloman (politischer Bezirk Hallein), St. Gilgen und Strobl (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) sowie Pfarrwerfen (politischer Bezirk St. Johann im Pongau);
b) die Besorgung der Sittlichkeitspolizei in den Gemeinden St. Koloman (politischer Bezirk Hallein), St. Gilgen (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) und Pfarrwerfen (politischer Bezirk St. Johann im Pongau);
c) die Besorgung der Flurschutzpolizei in der Gemeinde St. Gilgen (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung).
(2) Diese Übertragung erstreckt sich nicht auf das der Gemeinde zustehende Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen gemäß § 79 Abs 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 in der geltenden Fassung.
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