Vorwort
§ 1 § 1
(1) Auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft wird übertragen:
a) die Besorgung der örtlichen Sicherheitspolizei in den Gemeinden St. Koloman (politischer Bezirk Hallein), St. Gilgen und Strobl (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) sowie Pfarrwerfen (politischer Bezirk St. Johann im Pongau);
b) die Besorgung der Sittlichkeitspolizei in den Gemeinden St. Koloman (politischer Bezirk Hallein), St. Gilgen (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) und Pfarrwerfen (politischer Bezirk St. Johann im Pongau);
c) die Besorgung der Flurschutzpolizei in der Gemeinde St. Gilgen (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung).
(2) Diese Übertragung erstreckt sich nicht auf das der Gemeinde zustehende Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen gemäß § 79 Abs 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 in der geltenden Fassung.
§ 2 § 2
(1) Die nach § 1 Abs 1 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/1976 tritt mit 24. April 1976 in Kraft.
(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/1992 tritt mit 31. Jänner 1992 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs 2 und (§) 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Die Promulgationsklausel und § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.
(6) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit 25. April 2018 in Kraft.