Vorwort
(1) Auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft wird übertragen:
a) die Besorgung der örtlichen Sicherheitspolizei in den Gemeinden St. Koloman (politischer Bezirk Hallein), St. Gilgen und Strobl (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) sowie Pfarrwerfen (politischer Bezirk St. Johann im Pongau);
b) die Besorgung der Sittlichkeitspolizei in den Gemeinden St. Koloman (politischer Bezirk Hallein), St. Gilgen (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) und Pfarrwerfen (politischer Bezirk St. Johann im Pongau);
c) die Besorgung der Flurschutzpolizei in der Gemeinde St. Gilgen (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung).
(2) Diese Übertragung erstreckt sich nicht auf das der Gemeinde zustehende Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen gemäß § 79 Abs 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 in der geltenden Fassung.
(1) Die nach § 1 Abs 1 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/1976 tritt mit 24. April 1976 in Kraft.
(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/1992 tritt mit 31. Jänner 1992 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs 2 und (§) 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Die Promulgationsklausel und § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.
(6) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit 25. April 2018 in Kraft.