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Salzburg
Verordnungen
Ausstellung von Bescheinigungen bei der Bangseuchenbekämpfung
§ 2
§ 2
In Kraft seit 08. November 1963
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§ 2 — Ausstellung von Bescheinigungen bei der Bangseuchenbekämpfung
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verlautbarung in Kraft.
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