LandesrechtSalzburgVerordnungenAusstellung von Bescheinigungen bei der Bangseuchenbekämpfung

Ausstellung von Bescheinigungen bei der Bangseuchenbekämpfung

In Kraft seit 08. November 1963
Up-to-date

§ 1

§ 1

Den Bezirksverwaltungsbehörden wird die Ermächtigung erteilt, Bescheinigungen im Sinne des Abs. 1 lit. b und c und des Abs. 3 des § 10 des Bangseuchen-Gesetzes auszustellen.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verlautbarung in Kraft.