(1) Auf Grund des § 21 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird in der Anlage für den Luftkurort Zell am See im politischen Bezirk Zell am See eine Kurordnung erlassen.
(2) Diese Kurordnung tritt mit dem Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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