Art. 1
(1) Auf Grund des § 21 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird in der Anlage für den Luftkurort Zell am See im politischen Bezirk Zell am See eine Kurordnung erlassen.
(2) Diese Kurordnung tritt mit dem Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anlage
Kurordnung für Zell am See.
I. Allgemeine Bestimmungen
Kurort; Name
Anl. 1 § 1
(1) Zell am See ist Luftkurort im Sinne des III. Abschnittes des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes.
(2) Sein Name ist “Zell am See”.
(3) Außerdem kann sich der Kurort im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. c des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes als Luftkurort bezeichnen.
Anl. 1 Kurbezirk
Anl. 1 § 2
Der Umfang des Kurortes (Kurbezirk) ergibt sich aus der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juni 1961, LGBl. Nr. 47.
II. Bestimmungen über den Kurfonds
A. Organisation
Anl. 1 Allgemeines
Anl. 1 § 3
(1) Alle Angelegenheiten des Kurwesens sind vom Kurfonds Zell am See zu besorgen, soweit nicht die nach der Salzburger Gemeindeordnung 1956, LGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung berufenen Organe der Stadtgemeinde Zell am See zuständig sind. Der Kurfonds hat die örtlichen öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen und zu fördern. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches:
a) die öffentlichen Kuranlagen und andere dem Wohle, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Gäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;
b) Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;
c) auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Gäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen;
d) die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine, im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen und Publikationen auszugeben;
e) unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;
f) einen Jahresbericht über den Betrieb des Kurortes an die Stadtgemeinde Zell am See und an die Landesregierung zu erstatten;
g) die Geschäfte zu besorgen, die dem Kurfonds nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind.
(2) Der Kurfonds hat seinen Sitz in Zell am See und hat die Bezeichnung “Kurfonds Zell am See” zu führen. Er ist zur Führung des Wappens der Stadtgemeinde Zell am See berechtigt.
(3) Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich sind.
Anl. 1 Mittel des Kurfonds
Anl. 1 § 4
Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
a) den Förderungsbeitrag des Landes (Eingänge aus der Kurtaxe gemäß § 1 Abs. 3 des Kurtaxengesetzes, LGBl. Nr. 52/1957);
b) die Widmung von Geldstrafen sowie der Erlöse verfallener Gegenstände gemäß § 30 Abs. 3 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes;
c) freiwillige Beiträge der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten;
d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
Anl. 1 Kurtaxe
Anl. 1 § 5
Für die Entrichtung und Erhebung der Kurtaxe sind die Bestimmungen des Kurtaxengesetzes maßgebend.
Anl. 1 Kurkommission
Anl. 1 § 6
(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. Diese setzt sich zusammen aus
a) dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Zell am See als Vorsitzendem;
b) sieben Vertretern der Stadtgemeinde Zell am See, die von der Gemeindevertretung nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes zu entsenden sind;
c) vier Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten - darunter jedenfalls wenigstens ein Gast- und Schankgewerbetreibender -, die von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg zu bestimmen sind;
d) einem Vertreter der in Zell am See ansässigen, nach dem Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl. Nr. 29/1958, berechtigten Privatzimmervermieter, der von der Gemeindevertretung Zell am See zu bestimmen ist;
e) zwei Vertretern aus dem Kreise der in Zell am See ansässigen, zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf
ausübenden Ärzte, die von der Ärztekammer für das Land Salzburg zu bestimmen sind.
(2) Den Vorsitzenden der Kurkommission vertritt im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter, der von der Kurkommission aus dem Kreise der der Kurkommission angehörenden Gemeindevertreter zu wählen ist. Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen. Als gewählt gilt hiebei jener, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt. Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung statt, welche sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit in der dritten Abstimmung gilt als gewählt, auf den das vom Vorsitzenden zu ziehende Los fällt.
(3) Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden (bestimmenden) Stelle je ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall nach Maßgabe des § 10 das Mitglied zu vertreten hat.
(4) Die im Abs. 1 lit. b bis e angeführten Mitglieder der Kurkommission und ihre Ersatzmitglieder müssen zur Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See wählbar sein.
(5) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit (Abs. 4) verliert.
(6) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See übereinzustimmen.
Anl. 1 Kurverwaltung
Anl. 1 § 7
(1) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung.
(2) Die Bediensteten des Kurfonds stehen zu diesem als Dienstgeber in einem Vertragsverhältnis (privatrechtlich Bedienstete) und unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.
(3) Die Kurkommission hat nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung jährlich einen Stellenplan zu beschließen. Der Stellenplan hat Anzahl, Verwendung und Beschäftigungsdauer sowie die Besoldung der Bediensteten festzusetzen. Der Stellenplan ist ein Bestandteil des Voranschlages und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Der Kurfonds darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Nichtigkeit) niemand in seinen Dienst aufnehmen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernehmen, wenn nicht im genehmigten Stellenplan eine entsprechende Stelle vorgesehen ist.
(4) Die Aufnahme, Dienstausscheidung und sonstige dienst- und besoldungsmäßige Maßnahmen im einzelnen obliegen der Kurkommission nach Maßgabe der für das Dienst- und Besoldungsrecht der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten bestehenden Gesetze unter Bedachtnahme auf die besonderen im Dienste eines Kurfonds bestehenden Erfordernisse. Die Kurkommission kann ihren Vorsitzenden zum Abschluß von kurzfristigen Dienstverträgen, deren Dauer im Einzelfall acht Monate im Kalenderjahr nicht übersteigen darf, und zur Auflösung solcher Dienstverträge ermächtigen. Ebenso steht die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen dem Vorsitzenden der Kurkommission zu. Sie bedarf jedoch mit Ausnahme einer Entlassung bei Dienstverträgen im Sinne des zweiten Satzes der Bestätigung durch die Kurkommission innerhalb sechs Wochen.
(5) Der Leiter des administrativen Dienstes des Kurfonds ist der Kurdirektor.
B. Geschäftsführung der Kurkommission
Konstituierung
Anl. 1 § 8
(1) Die konstituierende Sitzung der Kurkommission hat erstmals binnen acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Kurordnung und weiterhin unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluß der Neuwahl der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See, stattzufinden. Ihre Einberufung hat erstmals durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Zell am See und weiterhin durch den bisherigen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder Säumnis durch seinen berufenen Stellvertreter, schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß das Einberufungsschreiben mindestens eine Woche vor dem Sitzungstage den neuen Mitgliedern der Kurkommission zukommt.
(2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung hat die Ablegung des Gelöbnisses (Angelobung) der neuen Mitglieder der Kurkommission und ihrer Ersatzmitglieder zu enthalten; sie soll auch die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden (§ 6 Abs. 2) enthalten.
(3) Das Gelöbnis, das die Mitglieder (Ersatzmitglieder), und zwar der Vorsitzende vor der versammelten Kurkommission, die übrigen in die Hand des Vorsitzenden, abzulegen haben, lautet:
“Ich gelobe, die Gesetze des Bundes und des Landes
Salzburg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl des Kurortes Zell am See nach bestem Wissen zu fördern.”
Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(4) Die Funktionsperiode der Kurkommission beginnt mit der Ablegung des Gelöbnisses der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung. Sie endet, abgesehen von der Auflösung der Kurkommission durch die Aufsichtsbehörde, mit dem Beginn der Funktionsperiode der nachfolgenden Kurkommission.
(5) Bis zum Amtsantritt des neuen Vorsitzenden führt in den Sitzungen der Kurkommission das jeweils an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder den Vorsitz.
Anl. 1 Einberufung
Anl. 1 § 9
(1) Die Kurkommission tritt nach Notwendigkeit, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal, zusammen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Eine Sitzung der Kurkommission, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist gesetzwidrig; die hiebei gefaßten Beschlüsse sind rechtsunwirksam (nichtig).
(3) Die Einberufung muß schriftlich und soll so erfolgen, daß sie mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern der Kurkommission zukommt. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben. Auf die Zustellung der Einberufung finden die Bestimmungen des AVG 1950, BGBl. Nr. 172, über die Zustellung von Schriftstücken zu eigenen Handen Anwendung.
(4) Der Vorsitzende muß die Kurkommission unverzüglich, spätestens jedoch für einen Tag binnen zwei Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.
Anl. 1 Verhinderung und Fernbleiben
Anl. 1 § 10
Ist ein Mitglied der Kurkommission an der Ausübung seiner Funktion voraussichtlich über drei Monate verhindert, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.
Anl. 1 Beschlußfähigkeit
Anl. 1 § 11
(1) Die Kurkommission ist in allen Fällen beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.
(2) Sind zur Zeit der Beschlußfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Kurkommission anwesend, so kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden, bei der die Kurkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlußfassung Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung zu dieser Sitzung hinzuweisen.
Anl. 1 Befangenheit
Anl. 1 § 12
(1) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen:
a) in Sachen, an denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt ist;
b) in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, seiner Wahl- und Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;
c) in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt ist oder war;
d) wenn sonstige, nur in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der Kurkommission an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied der Kurkommission berufen ist.
(3) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder anstelle der Befangenen einzuberufen.
(4) Beschlüsse der Kurkommission, die unter Außerachtlassung des Abs. 1 gefaßt wurden, und die auf ihrer Grundlage ergangenen Bescheide sind rechtsunwirksam (nichtig), wenn der Beschluß ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre.
Anl. 1 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
Anl. 1 § 13
Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.
Anl. 1 Vorsitz und Sitzungspolizei
Anl. 1 § 14
(1) Den Vorsitz in der Kurkommission führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter; Beschlüsse, welche in einer Sitzung gefaßt werden, bei welcher dies nicht beachtet wird, sind rechtsunwirksam (nichtig).
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beratender Stimme bei und handhabt die Sitzungspolizei.
(3) Mitgliedern der Kurkommission, die die Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen.
(4) Im Falle der Öffentlichkeit einer Sitzung der Kurkommission kann der Vorsitzende Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Mahnung aus dem Zuhörerraum weisen und nötigenfalls entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
(5) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.
Anl. 1 Abstimmung
Anl. 1 § 15
(1) Zu einem gültigen Beschluß der Kurkommission ist, unbeschadet des § 6 Abs. 2 und des § 17 Abs. 2 und vorbehaltlich des letzten Satzes dieses Absatzes, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Kurkommission (absolute Mehrheit) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(2) Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Über Antrag wenigstens eines Drittels der anwesenden Mitglieder der Kurkommission hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln ist in Angelegenheiten, in denen der Kurkommission übertragene behördliche Entscheidungen oder Verfügungen beschlossen werden, unzulässig.
Anl. 1 Niederschrift
Anl. 1 § 16
(1) Über die Sitzungen der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Aus der Niederschrift über Sitzungen, bei welchen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muß ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder ein Beschluß zustande gekommen ist.
(3) Die von der Kurkommission genehmigten Niederschriften sind vom Vorsitzenden, von einem weiteren Mitglied der Kurkommission und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.
(5) Die Mitglieder der Kurkommission können in die Niederschriften bei der Kurverwaltung Einsicht nehmen.
Anl. 1 Geschäftsordnung
Anl. 1 § 17
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Geschäftsordnung der Kurkommission zu enthalten. Die Geschäftsordnung ist nicht auf die Funktionsperiode einer Kurkommission beschränkt.
(2) Die Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Kurordnung von der Kurkommission binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Kurordnung zu beschließen. Die Erlassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Abänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Kurkommission.
(3) Die beschlossene Geschäftsordnung und jede Abänderung dieser ist unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.
Anl. 1 Entschädigung
Anl. 1 § 18
(1) Dem Vorsitzenden der Kurkommission kann für die Ausübung dieser Funktion aus Mitteln des Kurfonds eine Entschädigung gewährt werden. Ihre Höhe darf 20 v. H. der für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters nach den gemeinderechtlichen Vorschriften bestimmten Entschädigung nicht übersteigen.
(2) Die Funktion der übrigen Mitglieder der Kurkommission ist unentgeltlich auszuüben. Die Mitglieder der Kurkommission haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung der Angelegenheiten des Kurfonds erwachsenden notwendigen Auslagen und über fallweisen Beschluß der Kurkommission auch auf Ersatz des tatsächlichen Verdienstentganges.
Anl. 1 Vertretung des Kurfonds nach außen
Anl. 1 § 19
Der Vorsitzende der Kurkommission vertritt den Kurfonds nach außen. Durch Beschluß der Kurkommission wird bestimmt, inwieweit der Vorsitzende andere Mitglieder der Kurkommission oder Bedienstete des Kurfonds zur Unterfertigung von Geschäftsstücken - ausgenommen Erklärungen nach § 21 Abs. 1 - im Namen des Vorsitzenden der Kurkommission beauftragen kann.
Anl. 1 Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission
Anl. 1 § 20
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission hat die gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse der Kurkommission durchzuführen, falls aber die Beschlüsse einer behördlichen Genehmigung bedürfen, vorher diese Genehmigung einzuholen.
(2) Hält der Vorsitzende der Kurkommission dafür, daß ein Beschluß der Kurkommission deren Wirkungskreis überschreitet oder sonst gegen die bestehenden Gesetze verstößt, so hat er mit der Durchführung dieses Beschlusses innezuhalten; solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Beschluß durchgeführt werden darf.
(3) Kann die Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Kurkommission fallen, ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Kurfonds nicht abgewartet werden, so ist der Vorsitzende der Kurkommission berechtigt, unter seiner Verantwortung die unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auf diesbezügliche Maßnahmen findet § 21 Abs. 3 keine Anwendung. Er hat jedoch solche Maßnahmen unverzüglich der Kurkommission zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der getroffenen Maßnahmen.
Anl. 1 Verpflichtungserklärungen
Anl. 1 § 21
(1) Erklärungen, durch welche der Kurfonds verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Vorsitzenden der Kurkommission und seinem Stellvertreter, im Verhinderungsfalle dieser Mitglieder der Kurkommission in der Reihenfolge ihrer Berufung von zwei anderen der im § 6 Abs. 1 lit. b angeführten Mitglieder der Kurkommission, zu unterfertigen. Hievon sind Erklärungen über
Rechtsgeschäfte des laufenden Sachaufwandes ausgenommen, wenn hieraus dem Kurfonds im Einzelfall keine Verpflichtung im Werte von mehr als 1 v. T. der Ausgaben des jeweiligen ordentlichen Haushaltsvoranschlages erwächst; dies gilt jedenfalls, wenn der Wert dieser Verpflichtung nicht mehr als 730 € beträgt.
(2) Wird die Formvorschrift des Abs. 1 nicht eingehalten, so wird der Kurfonds aus dieser Erklärung nicht verpflichtet.
(3) Ebenso wird der Kurfonds nicht verpflichtet, wenn einer Erklärung gemäß Abs. 1, soweit erforderlich, nicht ein entsprechender Beschluß der Kurkommission zugrunde liegt.
C. Wirtschaftsführung des Kurfonds
Voranschlag
Anl. 1 § 22
(1) Grundlage für die Führung des Haushaltes des Kurfonds ist der Voranschlag.
(2) Der Voranschlag ist für jedes Rechnungsjahr unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen.
(3) Das Rechnungsjahr des Kurfonds deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(4) Der Voranschlag hat alle im kommenden Rechnungsjahr voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben und Einnahmen zu enthalten. Soweit diese nicht in ihrer Höhe errechnet werden können, sind die Ansätze auf Grund gewissenhafter Schätzung, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Jahre, zu erstellen.
(5) Wirtschaftliche Unternehmen des Kurfonds, die körperschaftssteuerpflichtig sind, sind mit dem an den Haushalt des Kurfonds abzuführenden Betrag bzw. mit dem aus diesem Haushalt zu deckenden Abgang in den Voranschlag aufzunehmen. Dem Voranschlag sind die Wirtschaftspläne der Unternehmen des Kurfonds anzuschließen.
(6) Der Voranschlag ist ein ordentlicher und erforderlichenfalls ein außerordentlicher. In den ordentlichen Voranschlag gehören die ordentlichen Ausgaben und Einnahmen, in den außerordentlichen Voranschlag die außerordentlichen Ausgaben und Einnahmen. Ordentliche Einnahmen sind solche, die ihrer Art nach regelmäßig oder in kürzeren Zeitabschnitten wiederkehren. Alle anderen Einnahmen sind außerordentliche, dazu gehören insbesondere Einnahmen aus Darlehen, Schenkungen, Erbschaften und Zuschüsse zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse. Außerordentliche Ausgaben sind solche, die ihrer Art nach nicht regelmäßig oder nur vereinzelt vorkommen und den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten, soweit sie nicht zur Gänze durch ordentliche Einnahmen bedeckt werden können. Alle anderen Ausgaben sind ordentliche.
(7) Im Voranschlag sind die Ausgaben mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus dem Vorjahr einzubeziehen sind. Überschüsse sind, soweit sie nicht zum Ausgleich des Haushaltes verwendet werden, zur außerplanmäßigen Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden.
(8) Die Landesregierung ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes Form und Gliederung des Voranschlages zu regeln.
Anl. 1 Erstellung des Voranschlages
Anl. 1 § 23
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission hat jährlich den Entwurf des Voranschlages so zeitgerecht zu erstellen, daß hierüber von der Kurkommission noch vor Beginn des Rechnungsjahres Beschluß gefaßt werden kann und daß noch vorher für die eigenberechtigten Personen, die im Kurbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben, die Möglichkeit besteht, durch wenigstens eine Woche in den Entwurf Einsicht zu nehmen. Die zu diesem Zweck vorzunehmende Auflegung des Entwurfes zur öffentlichen Einsicht ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jede eigenberechtigte Person, die im Kurbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz hat, zu dem Entwurf bei der Kurverwaltung schriftliche Anregungen einbringen.
(2) Der Voranschlag ist von der Kurkommission nach Prüfung der allenfalls vorgebrachten Anregungen zu beschließen. Gleichzeitig sind die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
(3) Der beschlossene Voranschlag ist sodann bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Rechnungsjahres der Landesregierung vorzulegen.
Anl. 1 Voranschlagsprovisorium
Anl. 1 § 24
(1) Kommt der Voranschlag ausnahmsweise nicht vor Beginn des neuen Rechnungsjahres zustande, so hat die Kurkommission für die Höchstdauer der ersten drei Monate des Rechnungsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Dieses hat zu enthalten:
a) die Ausgaben, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Einrichtungen des Kurfonds im geordneten Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen ;
b) die Einnahmen im Ausmaß des Vorjahres, wenn jedoch eine Minderung zu erwarten ist, in gemindertem Ausmaß.
(2) Die Landesregierung kann die im Abs. 1 bestimmte Frist bei Vorliegen triftiger Gründe um höchstens weitere 3 Monate verlängern.
Anl. 1 Vollziehung des Voranschlages
Anl. 1 § 25
(1) Die Ansätze des Voranschlages sind für die Gebarung bindend. Die Einnahmen sollen mindestens, die Ausgaben dürfen höchstens im veranschlagten Ausmaß erfolgen. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über Ausgabenansätze darf nur bis zum Ablauf des Rechnungsjahres verfügt werden.
(2) Wenn im Laufe des Rechnungsjahres durch die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen der Ausgleich der Ausgaben mit den Einnahmen gegenüber dem Voranschlag nicht mehr gegeben ist, so ist der Haushaltsausgleich durch Erstellung eines Nachtragsvoranschlages auf Antrag des Vorsitzenden der Kurkommission durch deren Beschluß herzustellen.
(3) Vorhaben, deren Kosten aus Mitteln des außerordentlichen Haushaltes zu decken sind, dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als außerordentliche Mittel vorhanden oder gesetzmäßig und tatsächlich gesichert sind.
Anl. 1 Jahresrechnung
Anl. 1 § 26
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission hat spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres die Jahresrechnung über die Gebarung des Kurfonds und die Jahresabschlüsse seiner Unternehmen zu erstellen und der Kurkommission vorzulegen.
(2) Vor der Beratung durch die Kurkommission ist die Jahresrechnung durch eine Woche bei der Kurverwaltung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jede eigenberechtigte Person, die im Kurbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz hat, gegen die Jahresrechnung bei der Kurverwaltung schriftlich Einwendungen erheben, die der Kurkommission vorzulegen und bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.
(3) Ergeben sich bei der Beratung Anstände, so beschließt die Kurkommission die zu ihrer Behebung notwendigen Anordnungen und setzt hiefür eine entsprechende Frist fest.
(4) Falls sich bei der Beratung keine Anstände ergeben, oder die Anstände behoben wurden, hat die Kurkommission über die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse (Abs. 1) zu beschließen.
(5) Die beschlossene Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse (Abs. 1) sind sodann unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres, der Landesregierung vorzulegen.
Anl. 1 Überprüfungsausschuß
Anl. 1 § 27
(1) Zur Überprüfung der Kassenführung, der laufenden Gebarung und der Jahresrechnung des Kurfonds hat die Kurkommission aus ihrer Mitte - jedoch unter Ausschluß des Vorsitzenden - einen aus drei Mitgliedern bestehenden Überprüfungsausschuß zu bestellen, von denen mindestens zwei gemeinsam die Funktion auszuüben haben. Zu diesem Ausschuß kann die Kurkommission auch ihr nicht angehörende Vertrauensmänner als Sachverständige, jedoch nur mit beratender Stimme, zuziehen.
(2) Aufgaben des Überprüfungsausschusses sind insbesondere die Überprüfung, ob
a) der Voranschlag eingehalten wurde;
b) die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung des Kurfonds beachtet und besonders bei Vergebung von Aufträgen vorschriftsmäßig vorgegangen wurde;
c) einzelne Rechnungsbeträge richtig belegt sind ;
d) der buchmäßige Kassenbestand mit dem tatsächlichen Geldbestand übereinstimmt.
(3) Die Kassenprüfungen sind außer bei jedem Wechsel in der Person des Vorsitzenden der Kurkommission oder des Kassenverwalters mindestens halbjährlich vorzunehmen.
(4) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist mit einer Äußerung des Vorsitzenden der Kurkommission vorzulegen, welche die erforderlichen Anordnungen zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel zu treffen hat. Bei einer Kassenprüfung aus
Anlaß des Wechsels in der Person des Vorsitzenden der Kurkommission oder des Kassenverwalters des Kurfonds ist auch dem Abgetretenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Anl. 1 Eigentum des Kurfonds
Anl. 1 § 28
(1) Das Eigentum des Kurfonds besteht aus seinem Vermögen und dem öffentlichen Gut.
(2) Das Eigentum des Kurfonds ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten.
Anl. 1 Öffentliches Gut
Anl. 1 § 29
Öffentliches Gut sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Eigentums des Kurfonds (z. B. Promenaden, Wege und dgl.).
Anl. 1 Vermögen des Kurfonds
Anl. 1 § 30
(1) Das Vermögen des Kurfonds ist jenes Eigentum desselben, das nicht öffentliches Gut ist.
(2) Das Vermögen des Kurfonds ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Aus dem ertragsfähigen Vermögen ist ohne Beeinträchtigung des Stammes der größtmöglichste dauernde Ertrag zu erzielen.
(3) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Aufgaben des Kurfonds erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(4) Der Kurfonds darf nur solche Vermögensteile veräußern, die oder deren Erträge er zur Erfüllung seiner Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur ungeschmälerten Erhaltung des Vermögens des Kurfonds zu verwenden :
a) zur Schaffung zumindest gleichbeständiger neuer Vermögenswerte; hiebei ist der Kurfonds verpflichtet, von den Personen, die daraus einen unmittelbaren Vorteil ziehen, eine diesem Vorteil entsprechende Gegenleistung zu fordern;
b) zur Rücklagenbildung;
c) zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen.
Anl. 1 Rücklagen
Anl. 1 § 31
Soweit es die finanzielle Lage, insbesondere die Einnahmemöglichkeiten gestatten, soll der Kurfonds zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Rücklagen anlegen, und zwar:
1. eine allgemeine Betriebsmittelrücklage in der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Bruttopersonalaufwandes zur Sicherung der rechtzeitigen Leistungen fällig werdender Ausgaben des ordentlichen Haushaltes ;
2. bestimmte Sonderrücklagen für Aufwendungen, die sonst aus Darlehen oder anderen außerordentlichen Einnahmen bestritten werden müßten.
Anl. 1 Darlehen
Anl. 1 § 32
Die Aufnahme von Darlehen ist dem Kurfonds nur für außerordentliche Erfordernisse gestattet, die nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können, wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit seiner voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang stehen. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.
Anl. 1 Wirtschaftliche Unternehmungen
Anl. 1 § 33
(1) Der Kurfonds darf ein wirtschaftliches Unternehmen nur führen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens des Kurfonds insbesondere nicht, wenn
a) das Unternehmen zur Befriedigung eines Bedarfes der Kurgäste nicht erforderlich ist;
b) der Zweck des Unternehmens in gleicher Weise durch einen anderen erfüllt wird;
c) die Art und der Umfang des Unternehmens nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit des Kurfonds und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
(2) Die Aufsicht über die Unternehmungen führt der Vorsitzende der Kurkommission.
(3) Für die Unternehmungen sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Kurordnung Satzungen zu erlassen, die die näheren Vorschriften über die Errichtung und Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit enthalten.
(4) Für die Beteiligung des Kurfonds an wirtschaftlichen Unternehmungen gilt Abs. 1 lit. c sinngemäß.
D. Aufsicht über den Kurfonds
Zweck und Ziel der Aufsicht
Anl. 1 § 34
(1) Der Kurfonds steht unter staatlicher Aufsicht des Landes.
(2) Die Aufsicht umfaßt das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, daß der Kurfonds nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere nicht seinen Wirkungskreis überschreitet, seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den im übertragenen Wirkungskreis erteilten Weisungen entspricht.
(3) Die Aufsicht hat stets auf das Wohl des Kurfonds hinzuwirken und insbesondere darauf zu achten, daß der Kurfonds vor Nachteilen bewahrt bleibt.
Anl. 1 Aufsichtsbehörden
Anl. 1 § 35
(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird, handhabt die Aufsicht die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann in Fällen geringfügiger Bedeutung die Bezirkshauptmannschaft Zell am See beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Weisung und im Namen der Landesregierung durchzuführen, sofern dies wegen des Umfanges notwendiger Erhebungen an Ort und Stelle zweckmäßig erscheint.
Anl. 1 Auskunfts- und Prüfungsrechte
Anl. 1 § 36
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Kurfonds zu unterrichten. Der Kurfonds ist verpflichtet, im einzelnen Fall die von der Aufsichtsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat ferner das Recht, die Gebarung des Kurfonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Vorsitzenden der Kurkommission zur unverzüglichen Vorlage an diese zu übermitteln. Der Vorsitzende hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3) Vertreter der Aufsichtsbehörde können an den Sitzungen der Kurkommission mit beratender Stimme teilnehmen.
Anl. 1 Besondere Genehmigungen
Anl. 1 § 37
(1) Eine Genehmigung der Landesregierung ist unbeschadet weitergehender Bestimmungen erforderlich für
a) Rechtsgeschäfte, durch die der Kurfonds unmittelbar oder in weiterer Folge zur Übertragung, zur Verpfändung oder sonstigen Belastung von unbeweglichem Eigentum verpflichtet wird; ausgenommen sind
1. die Abschreibung von Trennstücken gemäß §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der geltenden Fassung auf Grund eines Anmeldungsbogens (einer Beurkundung) der Vermessungsbehörde;
2. die Einräumung der Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Leitungen, die dem Fernmeldewesen oder der Energieversorgung dienen, auf dem Kurfonds eigentümlichen Grundstücken;
b) den Erwerb von Grundvermögen, für den Erwerb unbebauter Grundstücke jedoch nur, soweit hiefür eine Leibrente gewährt werden soll;
c) die Aufnahme eines Darlehens oder Übernahme einer Haftung oder Schuld, wenn der Betrag des Darlehens, der Haftung oder der Schuld zuzüglich der bereits bestehenden Schulden und Haftungen die ordentlichen Einnahmen der Jahresrechnung des Vorjahres übersteigt ;
d) die Darlehensgewährung oder Bürgschaftsleistung, wenn dadurch das Gesamtausmaß der Darlehen und Bürgschaften 50 v. H. der ordentlichen Einnahmen der Jahresrechnung des Vorjahres übersteigt;
e) die Errichtung oder wesentliche Änderung wirtschaftlicher Unternehmen des Kurfonds und eine Beteiligung des Kurfonds an wirtschaftlichen Unternehmen;
f) die Gewährung von außerordentlichen Ruhe(Versorgungs-)genüssen (Ehrengaben).
(2) Die vorstehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen haben vor der Beurkundung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keinerlei Rechtswirkung. Bis dahin dürfen keine der Realisierung dieser Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweggenommen werden.
(3) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 v. H. der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.
(4) Die nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene aufsichtsbehördliche Genehmigung von Maßnahmen des Kurfonds ist zu versagen, wenn diese Maßnahmen gesetzwidrig, mit der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung des Kurfonds verbunden sind oder außerhalb der Interessen des Kurortes liegende Interessen von Gebietskörperschaften nachteilig berühren.
Anl. 1 Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit
Anl. 1 § 38
(1) Maßnahmen der Kurkommission oder ihres Vorsitzenden sind, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und hierauf nicht Abs. 3 anzuwenden ist, rechtsunwirksam (nichtig). Für Bescheide gilt dies nur, sofern sie geeignet sind, sich auf den Haushalt des Kurfonds auszuwirken und nicht durch eine Rechtsmittelentscheidung beseitigt werden können oder hätten beseitigt werden können.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Nichtigkeit derartiger Maßnahmen und ihrer Vollzugsakte mit Wirkung auch gegen Dritte von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen der Kurkommission nach ihrer Anhörung durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Kurfonds gleichzeitig mitzuteilen.
(4) Soweit es sich jedoch um eine im gerichtlichen Verfahren durchzuführende Behebung von Vollzugsakten handelt, die entgegen dem Verbot des § 37 Abs. 2 vorgenommen worden sind, stehen dem Lande Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde hiezu die Rechte einer Partei zu. Grundbücherliche Eintragungen, die auf Grund eines Titels erfolgten, dessen Zustandekommen gegen die Bestimmungen des § 37 verstößt, sind auf Antrag des Landes Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde zu löschen. Soweit nicht nach den jeweils anzuwendenden Verfahrensbestimmungen ein Kostenersatz vorgesehen ist, trägt der Kurfonds die Kosten der Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, falls diese Maßnahmen erfolgreich sind.
(5) Soweit Maßnahmen von Organen des Kurfonds im Sinne des Abs. 1 noch nicht vollzogen sind, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Vollziehung zu untersagen (Sistierung).
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 5 finden keine Anwendung, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung bereits erteilt worden ist.
(7) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in Angelegenheiten der Kurtaxe.
Anl. 1 Ersatzvornahme und Haftung
Anl. 1 § 39
Erfüllt der Kurfonds eine ihm durch gesetzliche Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht, so hat ihm die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die Erfüllung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen des Kurfonds sowie auf dessen Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Anl. 1 Auflösung der Kurkommission
Anl. 1 § 40
(1) Äußerstes Mittel der staatlichen Aufsicht, insbesondere bei voraussichtlich dauernder Arbeits- und Beschlußunfähigkeit, ist die Auflösung der Kurkommission durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Auflösungsbescheides ist von der Landesregierung die Neubestellung der Kurkommission zu veranlassen.
(3) Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte des Kurfonds hat die Landesregierung einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. In Ausübung seines Amtes handelt der vorläufige Verwalter an Stelle der Kurkommission. Die mit der Bestellung des vorläufigen Verwalters verbundenen Kosten trägt der Kurfonds.
(4) Die Landesregierung kann dem vorläufigen Verwalter einen Beirat zur Seite geben. Die Bestellung des Beirates erfolgt nach Anhörung jener Stellen, die nach § 6 zur Entsendung bzw. Bestimmung der Mitglieder der Kurkommission berechtigt sind. Der vorläufige Verwalter hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören.
Schonung erworbener Rechte
Anl. 1 Dritter
Anl. 1 § 40a
Bei der Handhabung der Aufsichtsmittel sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles (§ 34) noch gewährleistet erscheint.
Anl. 1 Parteistellung des Kurfonds
Anl. 1 § 40b
Der Kurfonds hat im aufsichtbehördlichen Verfahren Parteistellung. Im Falle der Auflösung der Kurkommission (§ 40 Abs. 1) ist zur Ausübung der Parteistellung des Kurfonds die bisherige Kurkommission berufen.
III. Bestimmungen über den Kurbetrieb
Kursaison
Anl. 1 § 41
Die Kursaison ist ganzjährig.