§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen — Oö. Archiv-Übergabeform-Verordnung 2026
Rückverweise
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten:
1. EDIDOC-Paket: Abbildung eines Akts nach EDIDOC-Schema in Anlehnung an Strukturebenen des Quellsystems;
2. Quellsystem: elektronisches System zur Verarbeitung von Informationen wie Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssysteme, Dokumentenmanagementsysteme, datenbankgestützte Fachanwendungen oder Dateimanager, aus dem Unterlagen im Sinn von § 2 Z 10 Oö. Archivgesetz für die Zwecke der Archivierung bereitgestellt werden;
3. EDIDOC-Schema: ein zwischen Bund, Ländern, Städten und Gemeinden abgestimmtes XML-Schema („Konvention“), welches Verwaltungsinformationen der öffentlichen Verwaltung strukturiert und vereinheitlicht abbildet.