(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:
a) für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 613,06 Euro
b) ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten 643,30 Euro
c) ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten 671,73 Euro
d) ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten 735,18 Euro.
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:
a) für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 459,80 Euro
b) ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten 482,48 Euro
c) ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten 503,81 Euro
d) ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten 551,40 Euro.
(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.
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