Vorwort
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:
a) für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 613,06 Euro
b) ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten 643,30 Euro
c) ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten 671,73 Euro
d) ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten 735,18 Euro.
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:
a) für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 459,80 Euro
b) ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten 482,48 Euro
c) ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten 503,81 Euro
d) ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten 551,40 Euro.
(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 951,54 Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 713,67 Euro pro Jahr.
(3) Die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2025, LGBl. Nr. 104/2024, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2026 ereignet haben.