Rückverweise
(1) Änderungen eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils des Flächenwidmungsplans sind in Form eines gesonderten Plandokuments (Änderungsplan) vorzunehmen. Für die Darstellung gelten die §§ 2 bis 8. Zudem ist bei Änderungen des Teils A - Flächenwidmungsteil ein Auszug aus dem Entwicklungs- bzw. Detailplan des örtlichen Entwicklungskonzepts einzuarbeiten.
(2) Der Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan zu umgrenzen. Zudem ist der rechtswirksame Verordnungsinhalt gesondert darzustellen.
(3) Jede durch einen geschlossenen Linienzug begrenzte Änderung ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(4) Bei Änderungen von Teil A des Flächenwidmungsplans ist zusätzlich zu den der Landesregierung vorzulegenden plangrafischen Darstellungen ein digitaler Datensatz, der sämtliche Daten innerhalb des durch den geschlossenen Linienzug umgrenzten Geltungsbereichs sowie dessen Fläche selbst enthält, entsprechend der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4) zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat als Web-Upload an den Prüfserver des Landes Oberösterreich www.land-oberoesterreich.gv.at zu erfolgen.
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