§ 1Form und Gliederung
§ 2§ 2Plangrafische Darstellung Teil A - Flächenwidmungsteil
§ 3§ 3Grundsätze der digitalen Erstellung Teil A - Flächenwidmungsteil
§ 4§ 4Plangrafische Darstellung Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept
§ 5§ 5Äußere Form der plangrafischen Darstellung des Flächenwidmungsplans
§ 6§ 6Maßstab der plangrafischen Darstellung des Flächenwidmungsplans
§ 7§ 7Darstellung von Widmungen und Funktionen der Nachbargemeinden
§ 8§ 8Ergänzende textliche Festlegungen zur plangrafischen Darstellung Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept
§ 9§ 9Änderungen des Flächenwidmungsplans
§ 10§ 10Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Vorwort
(1) Der Flächenwidmungsplan gliedert sich in:
- Teil A - Flächenwidmungsteil;
- Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept.
(2) Der Teil A - Flächenwidmung gliedert sich in die plangrafische Darstellung und in den dazugehörigen digitalen Datensatz entsprechend der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4).
(3) Der Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept besteht aus einer plangrafischen Darstellung (Entwicklungsplan), allfälligen Detailplänen und den gegebenenfalls notwendigen ergänzenden textlichen Festlegungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß gemäß § 8.
(1) Der plangrafischen Darstellung des Flächenwidmungsteils ist die digitale Katastermappe zugrunde zu legen. Die Plangrundlage hat genordet zu sein und die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche bis zum Rand der digitalen Darstellung zu enthalten.
(2) Für die plangrafische Darstellung der Flächenwidmung sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Bei Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, dürfen Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Das Gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.
(3) Die plangrafische Darstellung hat im Portable Document Format (PDF/A) zu erfolgen, wobei die Größe der einzelnen Dateien 50 MB nicht übersteigen darf.
(1) Teil A des Flächenwidmungsplans ist zusätzlich zur plangrafischen Darstellung digital im Landeskoordinatensystem des Landes Oberösterreich zu erstellen, als Plangrundlage ist die jeweils aktuelle amtliche digitale Katastermappe (DKM) zu verwenden.
(2) Zusätzlich zur plangrafischen Darstellung ist ein digitaler Datensatz mit den entsprechenden Planinhalten gemäß der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4) zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat als Web-Upload an den Prüfserver des Landes Oberösterreich www.land-oberoesterreich.gv.at zu erfolgen.
(3) Die Planverfasserin bzw. der Planverfasser hat die Übereinstimmung der plangrafischen Darstellung mit dem entsprechenden digitalen Datensatz zu bestätigen.
(1) Der Entwicklungsplan hat die Regelungsinhalte gemäß § 18 Abs. 3 Oö. ROG 1994 abzubilden. Bei der Festlegung der Inhalte gemäß Anlage 2 ist von der rechtswirksamen Flächenwidmung und den Inhalten der Grundlagenpläne gemäß § 18 Abs. 8 Oö. ROG 1994 auszugehen.
(2) Die Darstellung von besonderen Entwicklungsschwerpunkten der Gemeinde (zB große Gewerbestandorte oder Ortszentren) in Detailplänen als Ausschnitt des Entwicklungsplans ist zulässig.
(3) Für die plangrafische Darstellung des Entwicklungsplans sind die in Punkt 1 der Anlage 2 enthaltenen Begriffe und Planzeichen zu verwenden. Für die plangrafische Darstellung des Detailplans sind die in Punkt 2 der Anlage 2 enthaltenen Begriffe und Planzeichen zu verwenden. Für darüber hinausgehende Festlegungen können neue Planzeichen entwickelt werden bzw. sind die Planzeichen der Anlage 1 sinngemäß heranzuziehen. Die Verwendung dieser zusätzlichen Planzeichen bedarf jedenfalls der vorherigen Zustimmung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde.
(4) Die plangrafische Darstellung hat im Portable Document Format (PDF/A) zu erfolgen, wobei die Größe der einzelnen Dateien 50 MB nicht übersteigen darf.
(1) Die Pläne haben das Mindestformat A4 aufzuweisen. Die plangrafischen Darstellungen können in einzelne Teilpläne zerlegt werden, deren Breite 900 mm nicht übersteigen darf. Die Teilpläne haben jeweils eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.
(2) Die plangrafische Darstellung des Flächenwidmungsplans hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu enthalten:
1. Längen- und Flächenmaßstab;
2. Nordrichtung;
3. Legende der verwendeten Planzeichen; bei der Neuerlassung eines Flächenwidmungsplans oder eines örtlichen Entwicklungskonzepts ist die Legende verpflichtend als eigenständiger Anhang zu erstellen;
4. einen Signaturbereich bestehend aus der Angabe der Planverfasserin bzw. des Planverfassers, des Plandatums der Amtssignatur der Gemeinde sowie der Amtssignatur der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für alle weiteren Anlagen sinngemäß.
(1) Die plangrafische Darstellung des Teils A - Flächenwidmungsteil hat im Maßstab 1 : 5.000 zu erfolgen.
(2) Die plangrafische Darstellung des Flächenwidmungsteils von Gemeinden mit großer flächenmäßiger Ausdehnung, deren Flächen überwiegend als Grünland gewidmet werden, kann auch im Maßstab 1 : 10.000 erfolgen. In diesem Fall sind jedoch die überwiegend als Bauland gewidmeten Flächen des Gemeindegebiets in einem rechteckigen Planausschnitt im Maßstab 1 : 5.000 bzw. in einem Maßstab gemäß Abs. 3 darzustellen.
(3) Die plangrafische Darstellung von überwiegend als Bauland gewidmeten Flächen mit starker Differenzierung auf engem Raum kann auch im Maßstab 1 : 2.500, 1 : 2.000 oder 1 : 1.000 erfolgen.
(4) Änderungsplänen sind jedenfalls dann Ausschnitte aus der Katastermappe über einen größeren Maßstab (Abs. 3) anzuschließen, wenn aus der Plangrundlage (Maßstab 1 : 5.000) auf Grund mangelnder Parzellenschärfe oder unleserlicher Grundstücksnummern die Rechtslage nicht unmittelbar erkennbar ist. In diese Planausschnitte sind gegebenenfalls Straßenbezeichnungen oder andere geeignete Fixpunkte aufzunehmen, die eine eindeutige Orientierung im Flächenwidmungsplan auch für Ortsunkundige und nicht sachverständige Personen ermöglichen.
(5) Die gemäß Abs. 2 bis 4 in einem größeren Maßstab dargestellten Flächen sind mit Darstellung der Widmungen in den Plänen kleineren Maßstabs jeweils als rechteckige Planausschnitte ersichtlich zu machen. Auf die gesonderte Darstellung ist im jeweiligen Planausschnitt hinzuweisen.
(6) Die plangrafische Darstellung des Teils B - Örtliches Entwicklungskonzept hat für den Entwicklungsplan im Maßstab 1 : 20.000 und für den Detailplan im Maßstab 1 : 10.000 zu erfolgen.
(7) Für Flächen mit starker Differenzierung auf engem Raum darf auch ein größerer Maßstab herangezogen werden.
(1) Der Teil A - Flächenwidmungsteil hat an der Gemeindegrenze für einen Bereich von mindestens 250 m die Widmungen und die jeweils aktuelle amtliche digitale Katastermappe (DKM) der Nachbargemeinden innerhalb des Landes Oberösterreich darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.
(2) Im Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept sind die wesentlichen Inhalte der örtlichen Entwicklungskonzepte der Nachbargemeinden darzustellen. Die benachbarte Gemeinde hat die für diese Darstellung erforderlichen Informationen zu erteilen.
Ergänzende textliche Festlegungen dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn dies zur Erläuterung der plangrafischen Darstellung erforderlich ist. Die textlichen Festlegungen sind dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(1) Änderungen eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils des Flächenwidmungsplans sind in Form eines gesonderten Plandokuments (Änderungsplan) vorzunehmen. Für die Darstellung gelten die §§ 2 bis 8. Zudem ist bei Änderungen des Teils A - Flächenwidmungsteil ein Auszug aus dem Entwicklungs- bzw. Detailplan des örtlichen Entwicklungskonzepts einzuarbeiten.
(2) Der Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan zu umgrenzen. Zudem ist der rechtswirksame Verordnungsinhalt gesondert darzustellen.
(3) Jede durch einen geschlossenen Linienzug begrenzte Änderung ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(4) Bei Änderungen von Teil A des Flächenwidmungsplans ist zusätzlich zu den der Landesregierung vorzulegenden plangrafischen Darstellungen ein digitaler Datensatz, der sämtliche Daten innerhalb des durch den geschlossenen Linienzug umgrenzten Geltungsbereichs sowie dessen Fläche selbst enthält, entsprechend der digitalen Datenschnittstelle (Anlage 4) zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat als Web-Upload an den Prüfserver des Landes Oberösterreich www.land-oberoesterreich.gv.at zu erfolgen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplans, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021), LGBI. Nr. 37/2021, außer Kraft.
(3) Für Flächenwidmungspläne, Teile von Flächenwidmungsplänen sowie deren Änderungen, die vor dem 1. Jänner 2026 gemäß § 34 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 im Gemeinderat beschlossen wurden, gelten die Bestimmungen der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021, LGBl. Nr. 37/2021.