(1) Für die persönliche Nutzung des Jobrads haben die Bediensteten einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungskosten oder Leasingkosten, abzüglich eines allfälligen Beitrags der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, umfasst. Darüber hinaus sind bei der Bemessung des Aufwandsbeitrags auch die Versicherungskosten sowie allfällige Servicegebühren externer Dienstleister zu berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellungsdauer, dies ausgehend von zwölf Monatsbezügen, zu verteilen. Der monatliche Aufwandsbeitrag ist von Amts wegen vom Bruttomonatsbezug der bzw. des Bediensteten für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung abzuziehen. Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(2) Für die Berechnung von Sonderzahlungen, die Abfertigung nach § 205 Oö. GDG 2002, die Jubiläumszuwendung sowie die Treueabgeltung ist die ungekürzte Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
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