LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung

Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung

In Kraft seit 14. Mai 2025
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§ 1 § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über die Zurverfügungstellung von Jobrädern für Bedienstete gemäß § 203b Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002).

§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1. „Jobrad“: ein von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO 2 -Emissionswert von 0 Gramm, das für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Unter Jobrad im Sinn dieser Verordnung werden ausschließlich antriebslose Fahrräder jeder Art bzw. E-Bikes (Pedelecs) verstanden. Im Sinn dieser Verordnung nicht umfasst sind insbesondere E-Scooter, E Motorräder, Beiwagen für E-Motorräder, Selbstbalance-Roller, E-Quads und S-Pedelecs.

2. „Aufwandsbeitrag“: umfasst die Anschaffungs- oder Leasingkosten, abzüglich eines allfälligen Beitrags der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. Darüber hinaus sind bei der Bemessung des Aufwandsbeitrags auch die Versicherungskosten sowie allfällige Servicegebühren externer Dienstleister zu berücksichtigen.

3. „Anschaffungskosten, Leasingkosten“: setzen sich aus dem zu zahlenden Kaufpreis bzw. dem zu zahlenden Leasingentgelt für das Jobrad und die Ausstattung entsprechend den Anforderungen der Fahrradverordnung bzw. den Versicherungsbedingungen zusammen.

4. „Bruttomonatsbezug“: umfasst im Sinn dieser Verordnung die Monatsbezüge gemäß § 165 Abs. 1 Oö. GDG 2002 sowie alle Nebengebühren und sonstigen geldwerten Leistungen aus dem Dienstverhältnis. Sämtliche Ansprüche der Bediensteten (insbesondere Überstunden, Überstundenpauschale, Beiträge nach § 205a Oö. GDG 2002, Pensionskassenbeiträge, Zeitwertkonto, Urlaubsersatzleistungen etc.) werden vom verminderten Bruttomonatsbezug errechnet, wobei die Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen sind.

§ 3 § 3 Zurverfügungstellung eines Jobrads

(1) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dieser bzw. diesem auf Grundlage einer abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung ein Jobrad zur persönlichen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stellen, dies insbesondere unter folgenden Voraussetzungen:

1. Gegen die Bedienstete bzw. den Bediensteten ist kein Exekutions- bzw. Insolvenzverfahren anhängig.

2. Die bzw. der Bedienstete steht in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Dienstgeberin bzw. zum Dienstgeber.

3. Das Dienstverhältnis weist eine ununterbrochene Dauer von zumindest vier Jahren auf, wobei eine direkt vorangegangene ununterbrochene Lehrzeit zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber angerechnet wird.

4. Die bzw. der Bedienstete hat keine Altersteilzeitvereinbarung, Sabbatical- oder Alters-Sabbaticalvereinbarung abgeschlossen. Altersteilzeit, Sabbaticals oder Alters-Sabbaticals sind während der Laufzeit einer Jobradvereinbarung ausgeschlossen.

5. Die bzw. der Bedienstete befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Karenz oder in Karenzurlaub, es liegt keine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge und auch keine gänzliche Außerdienststellung vor.

6. Der bzw. dem Bediensteten wurde in den letzten zwei Jahren keine Dienstbeurteilung erteilt, die auf „nicht entsprechend“, „nicht zufriedenstellend“ oder „wenig zufriedenstellend“ lautet.

7. Die Zurverfügungstellung eines Jobrads an Vertragsbedienstete sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit einem Dienstverhältnis, welches den Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt, ist längstens bis zu einem Zeitpunkt möglich, der mehr als vier Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter liegt.

8. Das Existenzminimum wird durch die Leistung des Aufwandsbeitrags nicht gefährdet und der Abzug vom Bruttomonatsbezug beträgt nicht mehr als 10 %.

9. Ein Jobrad kann zur Verfügung gestellt werden, solange steuerrechtlich vorgesehen ist, dass für die Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads mit einem CO 2 -Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist.

(2) Die Zurverfügungstellung kann für die Dauer von bis zu fünf Jahren erfolgen, sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Zurverfügungstellung kann von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber vorzeitig widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder während der Zurverfügungstellungsdauer sonstige Hinderungsgründe eintreten oder Erfordernisse wegfallen.

(3) Der bzw. dem Bediensteten kann jeweils nur ein Jobrad zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf der Zurverfügungstellungsdauer ist ein neuerlicher Antrag auf Gewährung eines Jobrads frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich, wobei vorrangig Anträge jener Bediensteten zu behandeln sind, die zu diesem Zeitpunkt noch kein Jobrad in Anspruch genommen haben.

(4) Der Bruttokaufpreis des Jobrads darf den Betrag von 7.245 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 776 Euro nicht unterschreiten. Dieser Wert erhöht sich ab 1. Jänner 2026 im selben Ausmaß wie der Wert im § 194 Abs. 3 Z 2 Oö. GDG 2002.

(5) Sofern die gesetzliche Grundlage für eine steuerliche Begünstigung der Sachbezugswerteverordnung wegfällt, ist der Abzug des Aufwandsbeitrags im Sinn des § 2 Z 2 dieser Verordnung vom Nettomonatsbezug vorzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

§ 4 § 4 Gehaltsumwandlung

(1) Für die persönliche Nutzung des Jobrads haben die Bediensteten einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungskosten oder Leasingkosten, abzüglich eines allfälligen Beitrags der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, umfasst. Darüber hinaus sind bei der Bemessung des Aufwandsbeitrags auch die Versicherungskosten sowie allfällige Servicegebühren externer Dienstleister zu berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellungsdauer, dies ausgehend von zwölf Monatsbezügen, zu verteilen. Der monatliche Aufwandsbeitrag ist von Amts wegen vom Bruttomonatsbezug der bzw. des Bediensteten für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung abzuziehen. Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.

(2) Für die Berechnung von Sonderzahlungen, die Abfertigung nach § 205 Oö. GDG 2002, die Jubiläumszuwendung sowie die Treueabgeltung ist die ungekürzte Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

§ 5 § 5 Fahrradausstattung und Nutzung

(1) Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der Fahrradverordnung zu entsprechen, zusätzlich ist das Jobrad mit einem soliden Schloss zu sichern.

(2) Das Jobrad dient der ausschließlichen Nutzung der bzw. des Bediensteten und darf nur von dieser bzw. diesem genutzt und keiner anderen Person überlassen werden. Die bzw. der Bedienstete hat das Jobrad sachgemäß und rechtstreu zu handhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sie bzw. er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erwachsenden Schäden.

(3) Das Jobrad ist von der bzw. dem Bediensteten in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand gemäß geltender Fahrradverordnung zu halten (Instandhaltung, Instandsetzung). Für das Jobrad ist eine Versicherung abzuschließen, die die Reparaturkosten, inklusive Verschleiß, Diebstahl-, Unfall- und Ausfallschutz, abdeckt.

§ 6 § 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.