(1) Die Ambulanzgebühren errechnen sich als Produkt aus den für die ambulant untersuchte oder behandelte Person auf Basis des bundesweit einheitlichen Bepunktungsmodells für den spitalsambulanten Bereich (veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im September 2024) ermittelten Punkten und dem im § 2 festgelegten Punktewert.
(2) Der Berechnung gemäß § 2 ist eine tägliche Mindestpunktezahl von 72 Punkten zugrunde zu legen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise