Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die Ambulanzgebühren errechnen sich als Produkt aus den für die ambulant untersuchte oder behandelte Person auf Basis des bundesweit einheitlichen Bepunktungsmodells für den spitalsambulanten Bereich (veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im September 2024) ermittelten Punkten und dem im § 2 festgelegten Punktewert.
(2) Der Berechnung gemäß § 2 ist eine tägliche Mindestpunktezahl von 72 Punkten zugrunde zu legen.
§ 2 § 2
Der Netto-Punktewert beträgt EUR 1,60; der Brutto-Punktewert beträgt EUR 1,78.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ambulanzgebühren, LGBl. Nr. 106/2023, außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Ambulanzleistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.