Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Vorwort
§ 1 § 1 Bezeichnung
Das Gebiet „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen (offizielle Gebietskennziffer AT3104000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Radinger Moorwiesen‘“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
Das Europaschutzgebiet „Radinger Moorwiesen“ umfasst jenes Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 93/2024, zur Gänze erfasst ist.
§ 3 § 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Radinger Moorwiesen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
6410 | Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden ( Molinion caeruleae ) |
7230 | Kalkreiche Niedermoore |
91D0* | Moorwälder |
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Pflanzenart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensraums
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1903 | Glanzstendel ( Liparis loeselii ) | Nährstoffarme, kalkreiche Streuwiesen über Niedermoortorf |
§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen
Die im § 2 der Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 93/2024, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.
§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden ( Molinion caeruleae ) | Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd und Abtransport des Mähguts; Freihalten von Gehölzen |
7230 Kalkreiche Niedermoore | Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd und Abtransport des Mähguts; Freihalten von Betritt und Beweidung durch Weidetiere; fakultative Gehölzentfernung |
91D0* Moorwälder | Entnahme der Fichten |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1903 Glanzstendel ( Liparis loeselii ) | Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd und Abtransport des Mähguts, Freihalten von Betritt und Beweidung durch Weidetiere; fakultative Gehölzentfernung; Schaffung weiterer Pufferflächen in den anschließenden Wirtschaftswiesen außerhalb des Schutzgebiets |
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024“: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/427 der Kommission vom 2. Februar 2024 zur Annahme einer siebzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. L, 2024/427, 9.2.2024.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 13/2012, außer Kraft.