Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten und Befahren mit Fahrrädern der vorhandenen und als solche gekennzeichneten Wege sowie das Mitführen von Hunden an der Leine;
2. das Betreten und Befahren im Rahmen der gemäß Z 4 und 5 erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung;
3. Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
5. die Entnahme von Fichten, Hybridpappeln sowie von sonstigen nicht standortgerechten und nicht einheimischen Gehölzen nach wirtschaftlichen Überlegungen;
6. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
8. die Probenentnahme im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
9. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
10. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen, wie Straßen, Brücken, Wege, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang sowie im Rahmen des laufenden Gewässerunterhalts und des Kraftwerkbetriebs.
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