LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der Teile der „Innauen bei Braunau“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Verordnung, mit der Teile der „Innauen bei Braunau“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt werden

In Kraft seit 28. Juli 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Teile der „Innauen bei Braunau“ in der Gemeinde Braunau am Inn, politischer Bezirk Braunau, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten und Befahren mit Fahrrädern der vorhandenen und als solche gekennzeichneten Wege sowie das Mitführen von Hunden an der Leine;

2. das Betreten und Befahren im Rahmen der gemäß Z 4 und 5 erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung;

3. Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

5. die Entnahme von Fichten, Hybridpappeln sowie von sonstigen nicht standortgerechten und nicht einheimischen Gehölzen nach wirtschaftlichen Überlegungen;

6. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei;

7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

8. die Probenentnahme im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

9. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

10. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen, wie Straßen, Brücken, Wege, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang sowie im Rahmen des laufenden Gewässerunterhalts und des Kraftwerkbetriebs.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2