LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird§ 5

§ 5§ 5Ziel des Landschaftspflegeplans

In Kraft seit 28. April 2023
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