Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Vorwort
§ 1 § 1 Bezeichnung
Die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau (offizielle Gebietskennziffer AT3130000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ‚Hornspitzmoore‘“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 31/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2023, erfasst ist.
§ 3 § 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Hornspitzmoore“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
6430 | Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe |
6520 | Berg-Mähwiesen |
7110* | Lebende Hochmoore |
7140 | Übergangs- und Schwingrasenmoore |
7150 | Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) |
7230 | Kalkreiche Niedermoore |
91D0* | Moorwälder |
91E0* | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) |
9410 | Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) |
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Pflanzenart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensraums
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ | Bezeichnung der Art | Beschreibung des Lebensraums |
1393 | Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus) | Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore |
§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen
(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 31/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2023, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen in der Zone B keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten rechtmäßig bestehender Wege und Steige;
2. das Betreten im Rahmen gestatteter Maßnahmen und Nutzungen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen sowie durch Nutzungsberechtigte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz;
3. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Bauwerke und Einrichtungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen, Wildfütterungen und Salzlecken;
5. die Aufarbeitung von Sturmschäden und Käferholz im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
6. das Befahren und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Forststraßen und Almwege;
7. das Befahren außerhalb von Moorflächen im Rahmen gestatteter Maßnahmen und Nutzungen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen;
8. die Nutzung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Quellfassungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
9. die Alm- und Weidenutzung im bisherigen Umfang durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch Nutzungsberechtigte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz;
10. die Errichtung und Instandhaltung von ortsüblichen Weidezäunen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
11. das Schwenden von Almflächen (Nichtwaldflächen) im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
12. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe | Freihalten von Gehölzaufwuchs; Mahd oder extensive Beweidung in mehrjährigem Rhythmus (mit Entfernung des Mähguts) |
6520 Berg-Mähwiesen | Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts; Erhalt der lokalen Standortbedingungen, insbesondere Hydrologie |
7110* Lebende Hochmoore | Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation) |
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore | Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren |
7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) | Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren |
7230 Kalkreiche Niedermoore | Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd oder extensiver Beweidung und Austrag des Mähguts; Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Moorvegetation) |
91D0* Moorwälder | Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Durchforstung und Wiederbewaldung; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik |
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze bei Durchforstung und Wiederbewaldung; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1393 Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus) | Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie; Mahd mit Entfernen des Mähguts; fakultative Gehölzentfernung; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen |
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023“: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/243 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Annahme einer sechzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 36 vom 7.2.2023, S 304 ff.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 - ÜbersichtsplanPDF