(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in allen Zonen:
1.1. das Betreten und Befahren von Straßen und Wegen;
1.2. das Betreten und Befahren der Grundflächen im Rahmen der rechtmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
1.3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Jagd auf den Fischotter;
1.4. der rechtmäßige Betrieb, die Benützung von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Häfen und Länden in der Donau, Straßen, Brücken, Wege, Gebäude, Wasserleitungen, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Hochwasserschutzanlagen, hydrografische Messeinrichtungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang sowie im Rahmen des laufenden Gewässerunterhalts und des Kraftwerkbetriebs; ausgenommen sind Eingriffe in die Gewässersohle;
1.5. Maßnahmen zur Sicherstellung des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung; ausgenommen sind Eingriffe in die Gewässersohle;
2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
2.1. das für die jeweilige Dienstausübung erforderliche Betreten sowie Befahren mit Wasserfahrzeugen durch Bedienstete der Kraftwerkseigentümer bzw. der Kraftwerksbetreiber, der jeweils zuständigen Gewässerbezirke, der Machland-Damm GmbH, der Machland-Damm Betriebs GmbH und der „via donau“ (Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH) sowie durch Fischereiberechtigte und Fischereiausübende und durch von den zuvor genannten Berechtigten beauftragte Personen;
2.2. das Befahren der Donau mit motorisierten Wasserfahrzeugen;
2.3. das Befahren aller Gewässer mit nicht motorisierten Wasserfahrzeugen;
2.4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen
- der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren;
- die Fütterung von Fischen in Augewässern;
- der Besatz von Wassertieren in stehenden Augewässern;
2.5. die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen auf einer Uferseite mit einer durchgehenden Länge bis zu 100 m, wobei angrenzende und gegenüberliegende Nutzungen oder Abschnitte mit Neuaustrieben unter 4 m Höhe ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
2.6. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung);
2.7. Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
2.8. die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstung, Wertastung) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln);
2.9. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung bis zum Ausmaß von 0,5 ha;
2.10. die Naturverjüngung und sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
2.11 die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen das Einbringen invasiver Arten und sofern sich eine Einschränkung nicht aus den Z 2.5. bis 2.10. ergibt;
2.12 im engeren Kraftwerksbereich des Donau-Kraftwerks Wallsee-Mitterkirchen zwischen Strom-km 2096,50 und Strom-km 2093,65 Baggerungen und Verklappungen von Sedimentmaterial aus bzw. in diesem Donau-Abschnitt zwischen 1. Juli eines jeden Jahres und 15. Februar des jeweiligen Folgejahres;
3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
3.1. auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ die dreimalige Mahd und/oder Beweidung nach dem 26. Mai eines jeden Jahres;
3.2. das Ausbringen von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger in Form von Gülle, Festmist und/oder Jauche mit einer maximalen jährlichen Stickstoffgabe von insgesamt 60 kg N/ha auf Streuobstwiesen mit mindestens 15 Obstbäumen/ha, die zum Lebensraumtyp „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ gehören; die Ausbringung von Gülle ist dabei im Ausmaß einer Einzelgabe von höchstens 15 m³/ha zulässig;
3.3. auf allen anderen nicht unter Z 3.2. genannten Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ das Ausbringen von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger in Form von Gülle, Festmist und/oder Jauche mit einer maximalen jährlichen Stickstoffgabe von insgesamt 40 kg N/ha; die Ausbringung von Gülle ist dabei im Ausmaß einer Einzelgabe von höchstens 10 m³/ha zulässig;
3.4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung);
3.5. Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,2 ha in den Waldgesellschaften des Lebensraumtyps „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
3.6. Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha in allen übrigen Wald-Lebensraumtypen mit Ausnahme des Lebensraumtyps „91F0 Hartholzauenwälder“, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
3.7. die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstung, Wertastung) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln);
3.8. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung bis zum Ausmaß von 0,5 ha;
3.9. die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
3.10. die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen auf einer Uferseite mit einer durchgehenden Länge bis zu 50 m, wobei angrenzende und gegenüberliegende Nutzungen oder Abschnitte mit Neuaustrieben unter 4 m Höhe ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
3.11. die Neupflanzung von heimischen Obstbäumen, das mechanische Freihalten einer Baumscheibe mit einem Meter Durchmesser für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach der Pflanzung sowie das Verabreichen einer Startdüngung in Form von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger bei einer Neupflanzung im Ausmaß von bis zu 0,6 kg N/Baum;
3.12. die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen das Einbringen invasiver Arten und sofern sich eine Einschränkung nicht aus den Z 3.1. bis 3.11. ergibt;
3.13. der Abbau von Rohstoffen im Rahmen zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits bestehender Bewilligungen.
4. in der Zone C:
alle in den Zonen A und B erlaubten Maßnahmen.
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