LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der das „Machland-Nord“ in den Gemeinden Baumgartenberg, Grein, Klam, Mitterkirchen im Machland, Naarn im Machlande, Saxen und St. Nikola an der Donau als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung, mit der das „Machland-Nord“ in den Gemeinden Baumgartenberg, Grein, Klam, Mitterkirchen im Machland, Naarn im Machlande, Saxen und St. Nikola an der Donau als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

In Kraft seit 28. Dezember 2022
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Das „Machland-Nord“ in den Gemeinden Baumgartenberg, Grein, Klam, Mitterkirchen im Machland, Naarn im Machlande, Saxen und St. Nikola an der Donau (offizielle Gebietskennziffer AT3132000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 16. Februar 2022 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ,Machland-Nord‘“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 28.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 3.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Machland-Nord“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

und

2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
1086 Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) Waldbestände oder Uferbegleitgehölze mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unterschiedlicher Waldgesellschaften vom Auwald bis in den Bergwald
1105 Huchen (Hucho hucho) Bäche und Flüsse der Äschen- und Barbenregion mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik
1130 Schied (Aspius aspius) Große Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik; Ruhigwasserbereiche (Alt-arme)
1145 Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) Naturnahe, langsam fließende oder stehende Augewässer
1149 Steinbeißer (Cobitis taenia) Langsam fließende Tieflandflüsse auf steinigem oder sandigem Grund
1157 Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer) Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik
1159 Zingel (Zingel zingel) Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik
1160 Streber (Zingel streber) Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik
1163 Koppe (Cottus gobio) Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum; Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen
1166 Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus) Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln, teilweise mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmischwäldern
1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) Naturnahe Laubmischwälder mit Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1323 Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Eichen- und buchendominierte Wälder; Auwälder und Streuobstwiesen mit vielen Baumhöhlen; Galeriewälder entlang von Bächen
1337 Biber (Castor fiber) Ausreichend tiefe stehende oder fließende Gewässer mit Gehölzen in Gewässernähe
1355 Fischotter (Lutra lutra) Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern
2484 Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) Reich strukturierte Fließgewässer mit heterogenem Tiefen- und Strömungsmuster; Bäche mit kiesigen sowie feinsandigen und gut mit Sauerstoff versorgten Bereichen
2555 Donau-Kaulbarsch (Gymnocephalus baloni) Große Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik; Ruhigwasserbereiche (Alt-arme)
5329 Weißflossengründling (Romanogobio vladykovi) Größere Bäche und Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik
5339 Bitterling (Rhodeus amarus) Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen mit Vorkommen von Großmuscheln
5345 Frauennerfling (Rutilus virgo) Größere Bäche und Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. in allen Zonen:

1.1. das Betreten und Befahren von Straßen und Wegen;

1.2. das Betreten und Befahren der Grundflächen im Rahmen der rechtmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

1.3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Jagd auf den Fischotter;

1.4. der rechtmäßige Betrieb, die Benützung von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Häfen und Länden in der Donau, Straßen, Brücken, Wege, Gebäude, Wasserleitungen, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Hochwasserschutzanlagen, hydrografische Messeinrichtungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang sowie im Rahmen des laufenden Gewässerunterhalts und des Kraftwerkbetriebs; ausgenommen sind Eingriffe in die Gewässersohle;

1.5. Maßnahmen zur Sicherstellung des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung; ausgenommen sind Eingriffe in die Gewässersohle;

2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:

2.1. das für die jeweilige Dienstausübung erforderliche Betreten sowie Befahren mit Wasserfahrzeugen durch Bedienstete der Kraftwerkseigentümer bzw. der Kraftwerksbetreiber, der jeweils zuständigen Gewässerbezirke, der Machland-Damm GmbH, der Machland-Damm Betriebs GmbH und der „via donau“ (Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH) sowie durch Fischereiberechtigte und Fischereiausübende und durch von den zuvor genannten Berechtigten beauftragte Personen;

2.2. das Befahren der Donau mit motorisierten Wasserfahrzeugen;

2.3. das Befahren aller Gewässer mit nicht motorisierten Wasserfahrzeugen;

2.4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen

- der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren;

- die Fütterung von Fischen in Augewässern;

- der Besatz von Wassertieren in stehenden Augewässern;

2.5. die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen auf einer Uferseite mit einer durchgehenden Länge bis zu 100 m, wobei angrenzende und gegenüberliegende Nutzungen oder Abschnitte mit Neuaustrieben unter 4 m Höhe ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

2.6. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung);

2.7. Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

2.8. die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstung, Wertastung) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln);

2.9. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung bis zum Ausmaß von 0,5 ha;

2.10. die Naturverjüngung und sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;

2.11 die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen das Einbringen invasiver Arten und sofern sich eine Einschränkung nicht aus den Z 2.5. bis 2.10. ergibt;

2.12 im engeren Kraftwerksbereich des Donau-Kraftwerks Wallsee-Mitterkirchen zwischen Strom-km 2096,50 und Strom-km 2093,65 Baggerungen und Verklappungen von Sedimentmaterial aus bzw. in diesem Donau-Abschnitt zwischen 1. Juli eines jeden Jahres und 15. Februar des jeweiligen Folgejahres;

3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:

3.1. auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ die dreimalige Mahd und/oder Beweidung nach dem 26. Mai eines jeden Jahres;

3.2. das Ausbringen von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger in Form von Gülle, Festmist und/oder Jauche mit einer maximalen jährlichen Stickstoffgabe von insgesamt 60 kg N/ha auf Streuobstwiesen mit mindestens 15 Obstbäumen/ha, die zum Lebensraumtyp „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ gehören; die Ausbringung von Gülle ist dabei im Ausmaß einer Einzelgabe von höchstens 15 m³/ha zulässig;

3.3. auf allen anderen nicht unter Z 3.2. genannten Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ das Ausbringen von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger in Form von Gülle, Festmist und/oder Jauche mit einer maximalen jährlichen Stickstoffgabe von insgesamt 40 kg N/ha; die Ausbringung von Gülle ist dabei im Ausmaß einer Einzelgabe von höchstens 10 m³/ha zulässig;

3.4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung);

3.5. Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,2 ha in den Waldgesellschaften des Lebensraumtyps „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

3.6. Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha in allen übrigen Wald-Lebensraumtypen mit Ausnahme des Lebensraumtyps „91F0 Hartholzauenwälder“, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

3.7. die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstung, Wertastung) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln);

3.8. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung bis zum Ausmaß von 0,5 ha;

3.9. die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;

3.10. die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen auf einer Uferseite mit einer durchgehenden Länge bis zu 50 m, wobei angrenzende und gegenüberliegende Nutzungen oder Abschnitte mit Neuaustrieben unter 4 m Höhe ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

3.11. die Neupflanzung von heimischen Obstbäumen, das mechanische Freihalten einer Baumscheibe mit einem Meter Durchmesser für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach der Pflanzung sowie das Verabreichen einer Startdüngung in Form von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger bei einer Neupflanzung im Ausmaß von bis zu 0,6 kg N/Baum;

3.12. die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen das Einbringen invasiver Arten und sofern sich eine Einschränkung nicht aus den Z 3.1. bis 3.11. ergibt;

3.13. der Abbau von Rohstoffen im Rahmen zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits bestehender Bewilligungen.

4. in der Zone C:

alle in den Zonen A und B erlaubten Maßnahmen.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions Erhalt und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Erhalt und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer; Erhalt oder Förderung naturnaher Laubholz-Ufergehölzsäume
3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p. Erhalt wechselnder Wasserstände; Sicherung der hohen Gewässerdynamik durch Erhalt von Flachuferbereichen im Bereich des Mittelwassers, langfristig durch Renaturierung der Donaunebengewässer; keine Aufforstung von Verlandungszonen
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) Bewirtschaftung in Form einer in der Regel zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe; Entfernung des Mähguts
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Waldpflege und Verjüngung
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Waldpflege und Verjüngung; Mittelwaldbewirtschaftung
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Waldpflege und Verjüngung; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik
91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Waldpflege und Verjüngung, Verlängerung der Umtriebszeit

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1086 Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) Erhalt und Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz, Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen (Biotopbäume)
1105 Huchen (Hucho hucho) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von rasch durchströmten Nebenarmen; Herstellung der Durchgängigkeit
1130 Schied (Aspius aspius) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von rasch durchströmten Nebenarmen; Herstellung der Durchgängigkeit
1145 Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) Erhalt und Entwicklung von naturnahen Augewässern
1149 Steinbeißer (Cobitis taenia) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik, Erhalt oder Sicherung sandiger Substrate; Schaffung von Ruhigwasserzonen
1157 Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen
1159 Zingel (Zingel zingel) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen
1160 Streber (Zingel streber) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen
1163 Koppe (Cottus gobio) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Renaturierung von Uferbereichen
1166 Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus) Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter fischfreier Gewässer mit Unterwasservegetation; Sicherung geeigneter Landlebensräume; Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume
1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) Erhalt naturnaher Laubmischwälder, Sicherung von Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen; Betreuung der Ersatzquartiere
1323 Bechstein-Fledermaus (Myotis bechsteinii) Erhalt bzw. Erweiterung der laubholzreichen Wälder; Erhalt aller vorhandenen Galeriewälder; Erhalt und Sicherung aller Streuobstwiesen; Etablierung weiterer Leitstrukturen zwischen Schlafplätzen (Burgstall) und den Wochenstuben bzw. Streuobstwiesen; Sicherung der weiteren Betreuung der künstlichen Ersatzquartiere
1337 Biber (Castor fiber) Erhalt ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen
1355 Fischotter (Lutra lutra) Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer
2484 Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit
2555 Donau-Kaulbarsch (Gymnocephalus baloni) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von rasch durchströmten Nebenarmen; Herstellung der Durchgängigkeit
5329 Weißflossengründling (Romanogobio vladykovi) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen; Herstellung der Durchgängigkeit
5339 Bitterling (Rhodeus amarus) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage und Sicherung von naturnahen Ruhigwasserbereichen (zB einseitig angebundene Altarme oder naturnahe Uferbereiche)
5345 Frauennerfling (Rutilus virgo) Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen;

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 16. Februar 2022“: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/231 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Annahme einer fünfzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 39 vom 21.2.2022, S 14 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/01

Anl. 2/02

Anl. 2/03

Anl. 2/04

Anl. 2/05

Anl. 2/06

Anl. 2/07

Anl. 2/08

Anl. 2/09

Anl. 2/10

Anl. 2/11

Anl. 2/12

Anl. 2/13

Anl. 2/14

Anl. 2/15

Anl. 2/16

Anl. 3/1

Anl. 3/2