§ 7 § 7Monitoring — Verordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter (Lutra lutra)
Rückverweise
Damit die Populationen des Fischotters im Bundesland Oberösterreich in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung jedenfalls in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Oö. Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Fischotters ein begleitendes Monitoring durchzuführen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden