LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter (Lutra lutra)§ 7

§ 7§ 7Monitoring

In Kraft bis 30. November 2028
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Damit die Populationen des Fischotters im Bundesland Oberösterreich in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung jedenfalls in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Oö. Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Fischotters ein begleitendes Monitoring durchzuführen.

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