(1) Der Fang oder die Bejagung mit Langwaffen und Tötung sind nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge (§ 5) weder im betreffenden Verwaltungsbezirk noch bundeslandweit ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist bezirks- und landesbezogen vorrangig über die Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/fischotterkontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung zur Entnahme im Sinn dieser Verordnung aus. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils auf nur einen Fischotter.
(2) Ist das Entnahmemaß erschöpft, so sind die aufgestellten Fallen nicht fängisch zu stellen oder zu entfernen und darf kein Fang oder keine Bejagung mit Langwaffen und Tötung im laufenden Entnahmejahr mehr erfolgen. Wird ein Fischotter nach Erschöpfung des Kontingents (§ 5) in einer Lebendfalle gefangen, ist dieser unabhängig von seiner Entwicklungsform am Fangort unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.
(3) Jeder Lebendfang oder jede Bejagung mit Langwaffen und Tötung ist innerhalb von 24 Stunden von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) einzumelden. Darüber hinaus ist jede Freilassung und jeder Totfund innerhalb von 24 Stunden ab Bekanntwerden von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) einzumelden.
(4) Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten sind die getöteten Fischotter samt Aufbruch und tot aufgefundene Fischotter innerhalb 72 Stunden ab Einmeldung (Abs. 3) der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister im grünen Zustand (Grünvorlage gesamter Wildkörper) vorzulegen.
(5) Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz das Recht der Aneignung eines getöteten oder tot aufgefundenen Fischotters. Hiervon ausgenommen sind der Schädel und eine Haarprobe. Der Schädel (roh und nicht entfleischt) und die Haarprobe sind innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Grünvorlage (Abs. 4) von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister zu überlassen. Die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister hat diese beiden Teile des Wildkörpers innerhalb weiterer vier Wochen dem Biologiezentrum Linz zu Zwecken des Monitorings (§ 7), der Wissenschaft und des Unterrichts auf Dauer zu übergeben.
(6) Entnommene Fischotter, tot aufgefundene Fischotter und gemäß § 50 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz erlegte Fischotter (Jagdjahr) sind in die Abschussliste (§ 51 Oö. Jagdgesetz) einzutragen.
(7) Bei beabsichtigten Entnahmen im Rahmen des Kontingents C hat die Oö. Landesregierung umgehend die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(8) Abweichend von Abs. 3 zweiter Satz ist im Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung (§ 8) bis zum Ablauf des 15. September 2022 eine Meldung von tot aufgefundenen Fischottern innerhalb von 24 Stunden per Mail (LFW.Post@ooe.gv.at) ausreichend.
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