(1) Das Entnahmejahr beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November.
(2) In den von der Verordnung erfassten Bereichen (§§ 2 und 3) dürfen im ersten vollen Entnahmejahr, bezogen auf das Bundesland Oberösterreich, höchstens 64 Fischotter (freies Kontingent) gemäß den festgelegten Vorgaben der Anlage zur Verordnung entnommen werden. Ab dem zweiten Entnahmejahr darf, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Monitorings (§ 7), höchstens das sich aus der Anlage zur Verordnung ergebende Kontingent entnommen werden. Im ersten vollen Entnahmejahr gilt für Entnahmen die Beurteilungsstufe III der Anlage zur Verordnung.
(3) Gemäß der Anlage zur Verordnung umfasst das freie Kontingent drei Kontingente (A, B und C). Entnahmen im Rahmen des Kontingents A dürfen im Zeitraum gemäß § 2 Abs. 1, ausgenommen in § 3 Abs. 3 genannten Gebieten, erfolgen. Entnahmen im Rahmen des Kontingents B dürfen in den Zeiträumen gemäß § 2 Abs. 2 nur an Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen (§ 3 Abs. 1), ausgenommen in § 3 Abs. 3 genannten Gebieten, erfolgen. Entnahmen im Rahmen des Kontingents C dürfen im Zeitraum gemäß § 2 Abs. 3, ausgenommen in § 3 Abs. 3 genannten Gebieten, erfolgen, wenn dies mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse (§ 3 Abs. 2) geboten scheint. Beabsichtigte Entnahmen im Rahmen des Kontingents C sind der Oö. Landesregierung von der Inhaberin bzw. dem Inhaber einer Teichanlage gemäß § 3 Abs. 2 anzuzeigen, wobei je Teichanlage eine Anzeige nur einmal im laufenden Entnahmejahr und frühestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Entnahme erfolgen kann. Die angezeigte Entnahme ist binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständig und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn an den betroffenen Teichanlagen gemäß § 3 Abs. 2 Zäunungen ausreichend zielführend umsetzbar sowie wirtschaftlich zumutbar sind und andere tatsächliche oder rechtliche Hindernisse nicht bestehen. Die vierwöchige Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar abfertigt.
(4) Bis zum Beginn des ersten vollen Entnahmejahres (Abs. 1) dürfen im Rahmen des Kontingents B (Abs. 3) ab 16. September 2022 im Verwaltungsbezirk Gmunden höchstens 5 Fischotter und im Verwaltungsbezirk Vöcklabruck höchstens 3 Fischotter vom berechtigten Personenkreis im Sinn des § 4 entnommen werden (§ 3 Abs. 1 lit. a).
(5) Bis zum Beginn des ersten vollen Entnahmejahres (Abs. 1) dürfen im Rahmen des Kontingents C (Abs. 3) ab 16. September 2022 höchstens 11 Fischotter vom berechtigten Personenkreis im Sinn des § 4 entnommen werden, wenn dies mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse (§ 3 Abs. 2) geboten scheint. Anzeigen im Rahmen des Kontingents C können frühestens ab 18. August 2022 bei der Oö. Landesregierung eingebracht werden.
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