(1) Die Entnahme von Fischottern gemäß § 2 Abs. 1, 2 und 3 darf nur durch die Jagdausübungsberechtigte bzw. den Jagdausübungsberechtigten, durch Jagdschutzorgane, durch Berufsjägerinnen bzw. Berufsjäger und durch von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten der Oö. Landesregierung und dem Oö. Landesjagdverband namhaft gemachten Jägerinnen bzw. Jägern erfolgen.
(2) Der gemäß Abs. 1 befugte Personenkreis hat einen Schulungskurs beim Oö. Landesjagdverband im Umfang von zwei Stunden zu absolvieren. Im Rahmen dieses Schulungskurses sind die erforderlichen Kenntnisse über das jagdbare Tier Fischotter und vorrangig über den weidgerechten Einsatz von Lebendfallen zu vermitteln. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 4 der Oö. Fallenverordnung gelten sinngemäß. Abs. 2 gilt nicht für Berufsjägerinnen bzw. Berufsjäger.
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