(1) Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen in Oberösterreich sind die in der Anlage 2 der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird, LGBl. Nr. 66/2019, als Laichplatz mit überregionaler Bedeutung oder als essentielle Ausstrahlstrecke ausgewiesenen 20 Gewässerstrecken. Hinsichtlich dieser Gewässerstrecken ist zwischen
a) den Gewässerstrecken 2, 3, 4, 7, 17, 18 und 19 und
b) den übrigen Gewässerstrecken
zu unterscheiden.
(2) Besondere örtliche Verhältnisse liegen dann vor, wenn ein Fischotter rechtmäßig errichtete Teichanlagen mit einer Größe von mehr als 0,65 Hektar, die der Zucht und Produktion von Wassertieren zu Zucht- oder Speisezwecken im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen, nachweislich zu besiedeln beabsichtigt oder besiedelt hat. Der Nachweis des Vorkommens des Fischotters und von Schäden an diesen Teichanlagen ist mittels geeigneter Bilddokumentation zu erbringen. Eine Entnahme hat innerhalb von 50 m vom Gewässerrand zu erfolgen.
(3) Der Fang oder die Bejagung mit Langwaffen und die Tötung von Fischottern in allen Entwicklungsformen ist in verordneten Naturschutzgebieten, in denen entweder der Eingriff der rechtmäßigen Ausübung der Jagd bezogen auf den Fischotter nicht gestattet wird oder in denen die rechtmäßige Ausübung der Jagd durchgehend oder zumindest teilweise untersagt ist, und in verordneten Europaschutzgebieten, in denen der Fischotter ausdrücklich vom verordneten Schutzzweck erfasst ist und in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG, in denen der Fischotter als Schutzgut gelistet ist, sowie im gesamten Schutzgebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen, jedenfalls verboten.
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