(1) Fischotter in allen Entwicklungsformen dürfen nach Maßgabe des § 5, ausgenommen in Gebieten gemäß § 3 Abs. 3, im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. Jänner vom berechtigten Personenkreis im Sinn des § 4 mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), gefangen oder mit Langwaffen bejagt und getötet werden.
(2) Fischotter, mit einem Gewicht von weniger als 4 kg und mehr als 8 kg, dürfen nach Maßgabe des § 5, ausgenommen in Gebieten gemäß § 3 Abs. 3, im Zeitraum von 16. September bis 30. November an Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und im Zeitraum von 1. Februar bis 31. Mai an Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b vom berechtigten Personenkreis im Sinn des § 4 mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), gefangen und getötet werden. In diesen Zeiträumen gefangene Fischotter, mit einem Gewicht von mehr als 4 kg und weniger als 8 kg, sind unverzüglich und unversehrt freizulassen.
(3) Fischotter, mit einem Gewicht von weniger als 4 kg und mehr als 8 kg, dürfen nach Maßgabe des § 5, ausgenommen in Gebieten gemäß § 3 Abs. 3, im Zeitraum von 1. Februar bis 30. November bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse gemäß § 3 Abs. 2 vom berechtigten Personenkreis im Sinn des § 4 mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), gefangen und getötet werden. In diesem Zeitraum gefangene Fischotter, mit einem Gewicht von mehr als 4 kg und weniger als 8 kg, sind unverzüglich und unversehrt freizulassen.
(4) Für Fänge dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten. Es dürfen nur solche Fallen verwendet werden, die jagdrechtlich zum Fang anderer - von der Größe her vergleichbarer - marderartiger Wildtierarten eingesetzt werden. Fischotterfallen für den Lebendfang müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist witterungsgeschützt zu wählen und die Falle ist mindestens einmal pro Tag zu kontrollieren. Die tägliche Kontrolle der Falle kann entfallen, wenn diese mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist. Für den Fall einer Meldung über das elektronische Meldesystem ist die Falle unverzüglich zu kontrollieren. Die Tötung hat weidgerecht und nur an Land zu erfolgen.
(5) Die Aufstellungsorte von Fallen sind von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten festzulegen und der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen an Gewässern ist außerdem die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter (§ 6 Oö. Fischereigesetz 2020) vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.
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