Zur Abwendung erheblicher Schäden an Gewässern, zum Schutz anderer wildlebender Tiere, insbesondere Fische, Krebse, Muscheln und Amphibien und deren natürlicher Lebensräume, zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts und zu sonstigen öffentlichen Zwecken sowie um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss des ganzjährig geschonten Fischotters (Lutra lutra) zu ermöglichen, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora und Habitat-Richtlinie) eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Fischotter, erteilt.
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