LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der das "Rannatal" in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung, mit der das "Rannatal" in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird

In Kraft seit 31. Dezember 2021
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das „Rannatal“ in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M., politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Zonen 1 und 2 durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

2. das Betreten, wobei die Felslebensräume der Zone 2 nur im Rahmen der gemäß Z 9 gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung betreten werden dürfen;

3. das Befahren des vorhandenen Wegenetzes;

4. das Befahren im Rahmen der zulässigen forstwirtschaftlichen Nutzung;

5. die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

6. Instandhaltungsmaßnahmen an und die Benützung von rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen im erforderlichen Umfang, wobei Flächen der Zone 2 weder direkt berührt noch durch Materialentnahme beeinträchtigt werden dürfen;

7. der rechtmäßige Betrieb und die Benützung von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie;

8. die forstwirtschaftliche Nutzung in der Zone 1 der vorhandenen Fichten und Lärchen in Form der Einzelstammentnahme und von Kahlhieben bis 0,5 ha zusammenhängender Fläche im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald gemäß den ausgewiesenen Waldfunktionsflächen, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse anzurechnen sind - die Verjüngung genutzter Bereiche hat durch Naturverjüngung zu erfolgen, bei Ausfall dieser sind nur ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen standortgerechter Laubwaldarten zulässig; ist dies nur unverhältnismäßig schwer möglich, sind auch Aufforstungen mit Pflanzmaterial aus Forstgärten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung unter strikter Beachtung des Anerkennungszeichens zulässig;

9. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung in Zone 1 im unbedingt erforderlichen Ausmaß, in Zone 2 nur zur Entfernung umgestürzter Bäume aus dem Bestand der Zone 1 im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

10. Maßnahmen zur Sicherung der Verjüngung, insbesondere die Errichtung von Wildschutzzäunen;

11. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen

- die Jagd auf Fischotter und

- die Wildfütterung außerhalb der Notzeit;

12. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anl. 2/1

Anl. 2/2

Artikel III (Anm: Bestimmung aus der StF LGBl. Nr. 148/2021) Inkrafttreten

Art. 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das „Rannatal“ in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 34/2002, außer Kraft.