LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

Verordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

In Kraft seit 24. Dezember 2021
Up-to-date

§ 1 § 1

Die in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/49 dargestellten Ansammlungen von groben Steinblöcken sind Blockhalden im Sinn des § 3 Z 1a Oö. NSchG 2001.

§ 2 § 2

In den Anlagen sind die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 180.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/49) dargestellt. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung der einzelnen Blockhalden, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/01

Anl. 2/02

Anl. 2/03

Anl. 2/04

Anl. 2/05

Anl. 2/06

Anl. 2/07

Anl. 2/08

Anl. 2/09

Anl. 2/10

Anl. 2/11

Anl. 2/12

Anl. 2/13

Anl. 2/14

Anl. 2/15

Anl. 2/16

Anl. 2/17

Anl. 2/18

Anl. 2/19

Anl. 2/20

Anl. 2/21

Anl. 2/22

Anl. 2/23

Anl. 2/24

Anl. 2/25

Anl. 2/26

Anl. 2/27

Anl. 2/28

Anl. 2/29

Anl. 2/30

Anl. 2/31

Anl. 2/32

Anl. 2/33

Anl. 2/34

Anl. 2/35

Anl. 2/36

Anl. 2/37

Anl. 2/38

Anl. 2/39

Anl. 2/40

Anl. 2/41

Anl. 2/42

Anl. 2/43

Anl. 2/44

Anl. 2/45

Anl. 2/46

Anl. 2/47

Anl. 2/48

Anl. 2/49

Anl. 3