Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten des Waldes sowie das Betreten und Befahren der rechtmäßig bestehenden Wege, ausgenommen im Zuge behördlich zu bewilligender Veranstaltungen;
2. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten Maßnahmen gemäß Z 3 und 4;
3. die Anlage von Rückewegen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
4. Maßnahmen
- zur Bekämpfung von Forstschädlingen, wobei der Einsatz von chemischen Mitteln nur im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung erfolgen darf,
- zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuanlage von Fütterungen in Moorrand- und Moorwäldern;
6. sämtliche zur Erhaltung der Schutzgüter erforderlichen Maßnahmen, die im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung erfolgen.
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