Verordnung, mit der das "Tanner Moor" in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten des Waldes sowie das Betreten und Befahren der rechtmäßig bestehenden Wege, ausgenommen im Zuge behördlich zu bewilligender Veranstaltungen;
2. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten Maßnahmen gemäß Z 3 und 4;
3. die Anlage von Rückewegen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
4. Maßnahmen
- zur Bekämpfung von Forstschädlingen, wobei der Einsatz von chemischen Mitteln nur im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung erfolgen darf,
- zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuanlage von Fütterungen in Moorrand- und Moorwäldern;
6. sämtliche zur Erhaltung der Schutzgüter erforderlichen Maßnahmen, die im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung erfolgen.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Artikel III (Anm: Bestimmung zur StF LGBl. Nr. 115/2021)
Inkrafttreten
Art. 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Tanner Moor in Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/1983, außer Kraft.