(1) Bei jedem rechtmäßig bestehenden Querbauwerk ist die ganzjährige Passierbarkeit für die in Anlage 2 festgelegten maßgebenden Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten. Ausgenommen davon sind Zeiten mit extremen Abflussbedingungen im Gewässer oder kurzfristige Unterbrechungen der Fischpassierbarkeit, etwa bei der Revision von Anlagen.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende und wasserrechtlich bewilligte Fischaufstiegshilfen, die auf Grund der Anlagenkonzeption bereits eine ungehinderte Wanderung der für den betroffenen Gewässerabschnitt maßgeblichen Leitfischarten gewährleisten, sind abweichend von § 1 Abs. 2 erst bis spätestens 22. Dezember 2027 an die Sanierungsziele des Abs. 1 und der Anlage 2 anzupassen, wenn die bzw. der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachweist, dass ein wesentlicher Teil der wanderungswilligen Individuen und Altersstadien aller Leitfischarten passieren kann. Für solche Anlagen ist ein Sanierungsprojekt bis spätestens 30. Juni 2026 zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.
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