Vorwort
§ 1 § 1
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2015 (NGP 2015) und des § 1 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2017 zur Verbesserung des Zustands der in Anlage 1 aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).
(2) Die Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen in den Sanierungsgebieten haben - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2024 die in den §§ 2 und 3 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2015 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen, insbesondere bezüglich der Abgabe von Restwasser bei Wasserentnahmen, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potentials erforderlich sind, bleibt vorbehalten.
§ 2 § 2
(1) Bei jedem rechtmäßig bestehenden Querbauwerk ist die ganzjährige Passierbarkeit für die in Anlage 2 festgelegten maßgebenden Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten. Ausgenommen davon sind Zeiten mit extremen Abflussbedingungen im Gewässer oder kurzfristige Unterbrechungen der Fischpassierbarkeit, etwa bei der Revision von Anlagen.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende und wasserrechtlich bewilligte Fischaufstiegshilfen, die auf Grund der Anlagenkonzeption bereits eine ungehinderte Wanderung der für den betroffenen Gewässerabschnitt maßgeblichen Leitfischarten gewährleisten, sind abweichend von § 1 Abs. 2 erst bis spätestens 22. Dezember 2027 an die Sanierungsziele des Abs. 1 und der Anlage 2 anzupassen, wenn die bzw. der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachweist, dass ein wesentlicher Teil der wanderungswilligen Individuen und Altersstadien aller Leitfischarten passieren kann. Für solche Anlagen ist ein Sanierungsprojekt bis spätestens 30. Juni 2026 zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.
§ 3 § 3
Bei jeder Wasserausleitung ist durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge die ganzjährige Passierbarkeit der Restwasserstrecke für die in Anlage 2 festgelegten maßgebenden Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten. Dazu ist sicherzustellen, dass die in Anlage G der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, festgelegten Bedingungen in der Restwasserstrecke erreicht werden. Von diesen Anforderungen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die langfristige Einhaltung der Werte für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten auch bei Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen gewährleistet ist.
§ 4 § 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.