§ 3 § 3 — Verordnung, mit der der "Gleinkersee" in den Gemeinden Roßleithen und Spital am Pyhrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2019, hinsichtlich des Gleinkersees außer Kraft.
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