LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der der "Gleinkersee" in den Gemeinden Roßleithen und Spital am Pyhrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung, mit der der "Gleinkersee" in den Gemeinden Roßleithen und Spital am Pyhrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird

In Kraft seit 29. Juni 2021
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der „Gleinkersee“ in den Gemeinden Roßleithen und Spital am Pyhrn, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1: 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten des Sees von den Grundstücken Nr. 982, KG Roßleithen, und Nr. 1768, KG Gleinkerau, aus;

2. das Befahren und Betreten des Grundstücks Nr. 987, KG Roßleithen, durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von ihnen Beauftragte im Rahmen der gestatteten Nutzung;

3. das Betreten des bestehenden Uferwegs;

4. das Baden und Schwimmen;

5. das Befahren des Sees mit nicht motorisierten, dauerhaft am See stationierten Wasserfahrzeugen, ausgenommen im Zuge von Freizeit- oder Sportveranstaltungen;

6. das Befahren des Sees mit motorisierten Wasserfahrzeugen zu wissenschaftlichen Zwecken und im Rahmen von Bewirtschaftungsmaßnahmen durch die Grundeigentümerin oder durch von ihr beauftragte Personen im Einvernehmen mit der die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

7. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei; Besatzmaßnahmen jedoch nur mit autochthonen Arten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

8. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Gebäude und Anlagen;

9. die Mahd der Wiesenfläche auf dem Grundstück Nr. 987, KG Roßleithen, ab dem 1. Juli eines jeden Jahres.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2019, hinsichtlich des Gleinkersees außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2