Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen und durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Nachsuche;
2. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd oder Beweidung, frühestens ab Mitte Juni jeden Jahres;
3. das Betreten und Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung und der Landschaftspflegemaßnahmen;
4. das Zurückschneiden von Gehölzen;
5. die ganzjährige Bekämpfung von Neophyten;
6. Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität, speziell für bedrohte Pflanzen- und Tierarten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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