Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der „Halbtrockenrasen Fuchsenmutter“ in der Gemeinde Leonding, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen und durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Nachsuche;
2. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd oder Beweidung, frühestens ab Mitte Juni jeden Jahres;
3. das Betreten und Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung und der Landschaftspflegemaßnahmen;
4. das Zurückschneiden von Gehölzen;
5. die ganzjährige Bekämpfung von Neophyten;
6. Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität, speziell für bedrohte Pflanzen- und Tierarten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDF