LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der der "Halbtrockenrasen Fuchsenmutter" in der Gemeinde Leonding als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung, mit der der "Halbtrockenrasen Fuchsenmutter" in der Gemeinde Leonding als Naturschutzgebiet festgestellt wird

In Kraft seit 16. Juni 2021
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der „Halbtrockenrasen Fuchsenmutter“ in der Gemeinde Leonding, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen und durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Nachsuche;

2. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd oder Beweidung, frühestens ab Mitte Juni jeden Jahres;

3. das Betreten und Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung und der Landschaftspflegemaßnahmen;

4. das Zurückschneiden von Gehölzen;

5. die ganzjährige Bekämpfung von Neophyten;

6. Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität, speziell für bedrohte Pflanzen- und Tierarten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
PDF