(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Voranschlag und Rechnungsabschluss der Fondskrankenanstalten, LGBl. Nr. 89/2007, außer Kraft.
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